Nach dem EMVG: "Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend entstört sind,
nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation betrieben
werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektromagnetischen Störungen zu
erwarten sind." (Auszug aus dem EMVG, Para.3, Abs.4). Dieses
Genehmigungsverfahren ist nach Paragraph 9 EMVG in Verbindung mit der
entsprechenden Kostenverordnung (Amtsblatt 14/93) kostenpflichtig.
Nach der EN 55022: "Dies ist eine Einrichtung der Klasse A. Diese Einrichtung kann im
Wohnbereich Funkstörungen verursachen; in diesem Fall kann vom Betreiber verlangt
werden, angemessene Massnahmen durchzuführen und dafür aufzukommen."
Anmerkung: Um die Einhaltung des EMVG sicherzustellen, sind die Geräte wie in den
Handbüchern angegeben zu installieren und zu betreiben.
Taiwan Class A Compliance Statement
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Communications Statements