Unsachgemässer Gebrauch; Erklärung Für Mit Nahrungsmitteln In Berührung Kommende Materialien - Sanremo You Instruction Booklet

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  • ENGLISH, page 47
Allgemeine normen und hinweise
DIE TASSEN AUFGEWÄRMT WERDEN
KÖNNEN. DIESER DARF NUR
FÜR DIESEN ZWECK VERWENDET
WERDEN. JEDER ANDERE GEBRAUCH
IST ALS UNSACHGEMÄSS UND
DAHER GEFÄHRLICH EINZUSTUFEN.
DER HERSTELLER
ÜBERNIMMT KEINERLEI
HAFTUNG FÜR
PERSONEN- ODER
SACHSCHÄDEN, DIE AUF
EINE UNSACHGEMÄSSE
VERWENDUNG
DER MASCHINE
ZURÜCKZUFÜHREN SIND.
1.10 UNSACHGEMÄSSER GEBRAUCH
Die Kaffeemaschine wurde
ausschließlich für den Gebrauch
im Lebensmittelbereich entwickelt
und hergestellt, daher ist Folgendes
verboten:
- die Nutzung der Maschine durch
nicht professionelle Betreiber;
- dass qualifiziertes Personal die
Maschine bedient, wenn es
Substanzen einnimmt, die die
Reaktionszeit verringern;
- das Einfüllen von Flüssigkeiten, bei
denen es sich nicht um enthärtetes
Trinkwasser mit einer maximalen
Härte von 3/5 französischen
Graden (60/85 ppm) handelt;
- andere Getränke oder andere Stoffe
aufzuwärmen, bei denen es sich
nicht um Nahrungsmittel handelt;
- Gemahlene Produkte, bei denen es
sich nicht um Kaffee handelt, in den
Siebträger zu geben;
- andere Gegenstände als Tassen auf
den Tassenwärmer zu stellen;
- mit Flüssigkeit gefüllte Behälter auf
dem Tassenwärmer abzustellen;
- die Entlüftungsgitter mit Tüchern oder
anderen Gegenständen zu bedecken;
- den Tassenwärmer mit Tüchern
abzudecken;
- den Ausgabebereiche mit den
Händen zu berühren;
- die Maschine zu verwenden, wenn
dies sehr nass ist.
IN DIESEM KAPITEL WERDEN
EINIGE VERNÜNFTIGERWEISE
VORHERSEHBARE
FEHLANWENDUNGEN
AUFGELISTET. DIE MASCHINE
MUSS JEDOCH STETS DEN
ANWEISUNGEN IM KAPITEL
„BESTIMMUNGSGEMÄSSE
VERWENDUNG" ENTSPRECHEND
VERWENDET WERDEN.
1.11 ERKLÄRUNG FÜR MIT
NAHRUNGSMITTELN IN BERÜHRUNG
KOMMENDE MATERIALIEN
DER HERSTELLER SANREMO S.R.L.
ERKLÄRT HIERMIT, DASS DIE IN
SEINEN PRODUKTEN VERWENDETEN
MATERIALIEN DER EG-VERORDNUNG
NR. 1935/2004, DER EG-VERORDNUNG
NR. 2023/2006/CE (GMP), DER
NR. 2023/2006/CE (GMP), DER
EG-VERORDNUNG NR. 10/2011/
EG-VERORDNUNG NR. 10/2011/
CE FÜR KUNSTSTOFFMATERIALIEN,
CE FÜR KUNSTSTOFFMATERIALIEN,
MINISTERIALERLASS VOM 21.
MINISTERIALERLASS VOM 21.
MÄRZ 1973 UND NACHFOLGENDE
MÄRZ 1973 UND NACHFOLGENDE
ÄNDERUNGEN ENTSPRECHEN
ÄNDERUNGEN ENTSPRECHEN.
149
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