Otto Bock AxonSoft 2.2 560X500 V2.2 Instructions For Use Manual page 15

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sung von Prothesen), sind eigene Zwecke im Sinne dieser Lizenz auch die Zwecke des jeweiligen Patienten, der die
Ottobock Produkte bestimmungsgemäß nutzen will.
2.3 Sie sind nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte die Ottobock Software zu ändern, zu bearbeiten, zu übersetzen,
zu arrangieren oder sonst wie umzuarbeiten und/oder die Ottobock Software zu dekompilieren, disassemblieren oder
einem Reverse Engineering zu unterziehen, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist.
2.4 Sie sind berechtigt, die Ottobock Software zeitgleich auf mehreren Rechnern zu installieren oder in einem Netz­
werk, in dem die Software von mehr als einem Rechner gleichzeitig verwendet werden kann, zu nutzen. Die öffentliche
Zugänglichmachung der Software ist nicht erlaubt. Rechner im Sinne dieser EULA sind auch die Ottobock Produkte,
in denen die Software bestimmungsgemäß eingesetzt wird.
3. Sub-Lizenzen, Übertragung
Die Erteilung von Sub-Lizenzen zur Nutzung der Ottobock Software ist nicht gestattet. Ebenso ist es verboten, die Ot­
tobock Software zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst wie anderweitig einem Dritten vorübergehend zu
überlassen.
Eine dauerhafte Übertragung der Ihnen eingeräumten Nutzungsrechte ist nur möglich, wenn:
der Dritte, auf den die Rechte übertragen werden sollen, die Bestimmungen dieses Lizenzvertrags akzeptiert,
die gesamte Ottobock Software und nicht nur Teile davon übergeben wird und
Sie keine Kopien der Ottobock Software zurück behalten, auch nicht in etwaigen Arbeits- oder Zwischenspeichern
Ihres Rechners.
4. Haftung
Ottobock haftet Ihnen gegenüber nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; in Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit; für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Übernahme einer et­
waigen Garantie durch Ottobock sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, jeweils nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften. Ersatzansprüche sind der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden be­
schränkt. Schadensersatzansprüche gegen Ottobock sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Im Übrigen sind Ansprüche von Ihnen auf Schadensersatz gegen Ottobock – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe­
sondere wegen Sachmangel, Rechtsmangel und/oder Verletzung von anderen Pflichten aus dem Schuldverhältnis
durch Ottobock, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen oder aus unerlaubter Handlung –
ausgeschlossen.
Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung von Ottobock eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das
auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Ottobock.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von Ihnen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Ansprü­
che von Ihnen auf Schadensersatz verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ab gesetzlichem Fristbe­
ginn.
Ottobock haftet nicht für eine bestimmte Eignung oder bestimmte Eigenschaften der Ottobock Software.
Sämtliche Ansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Software von Ihnen nicht sach- und fachgerecht be­
nützt und betrieben bzw. geändert, mit ungeeigneten Teilen verbunden oder betrieben wird.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht des Herstellers. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internatio­
nalen Warenkauf findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusam­
menhang mit diesem Lizenzvertrag ist der Sitz des Herstellers.
6. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt.
Jedwede Abmachung, Änderung oder Ergänzung (insbesondere Zusagen hinsichtlich der Eigenschaften, Merkmale
oder der Qualität des Softwareprodukts) dieser EULA wird als unwirksam erachtet und bedarf der Schriftform sowie
der vorherigen Genehmigung durch Ottobock.
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