Allgemeine Liefer- Und Geschäftsbedingungen - B-ALU Extern 180 Instructions For Installation And Use Manual

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14. Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Holler-Tore GmbH, A-8430 Leitring, Dorfstraße 31
1. Vorwort
Holler Tore
nimmt Aufträge
entgegen,
verkauft
ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingung. Diese
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die Holler Tore
oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen
eines Auftrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von Holler
Tore schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige
Unwirksamkeit
einzelner
Bestimmungen
hat
Geschäftsbedingungen keinen Einfluss. Sämtliche in Holler Tore
Unterlagen enthaltene Angaben über Preise, Gewichte, Maße oder
technische Daten etc. sind nur in dem Fall verbindlich, in dem
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Technische Änderungen
vorbehalten.
2. Warenlieferungen
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Holler Tore ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und
zu verrechnen. Beanstandungen hat der Auftraggeber sofort nach
Empfang der Ware beim Transportunternehmen ( Frachtscheinvermerk
) und Holler Tore schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen,
vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten,
welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des
Auftraggebers liefen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers
und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen
beginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der
Leistungs- und Lieferverpflichtung von Holler Tore, insbesondere
angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als
vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, als bloß
annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre von Holler Tore oder dessen Unterlieferanten
entheben Holler Tore von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch Holler Tore
die bei Holler Tore gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Betriebs-
und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von
Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien Holler
Tore für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl Holler Tore auch
endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem
Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch Holler Tore
entstehen. Holler Tore steht es frei, die Art der Versendung der Ware
und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist der Geschäftssitz von Holler Tore.
3. Angebotsstellung und Preisauskünfte
Die Angebote von Holler Tore, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch
sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Werk.
Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Holler Tore innerhalb der
Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet,
oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Annahmefrist
beträgt generell 4 Wochen. Alle Angebote sind freibleibend. Es besteht
für Holler Tore keine Pflicht zur Auftragsannahme.
4. Fertigungstoleranzen und Freiräume
Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen
von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen,
Gewichten
und
Qualitäten,
bleiben
vorbehalten.
Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders
weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann Holler Tore
von der bestellten Leistung produktionsbedingt abweichen. Technische
Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. Kostenvoranschläge
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die
Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, so fern solche
auflaufen,
werden
dem
Auftraggeber
verrechnet.
Kostenvoranschläge können nur schriftlich erteilt werden. So fern aus
diesen nichts anderes hervorgeht ist Holler Tore an diese vier Wochen
lang gebunden.
6. Forderungseintreibungs-, Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet,
Holler Tore sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten,
wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu erstatten,
sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren. Es verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter
Mahnung, einen Betrag von EUR 15,-- zuzüglich zu den anfallenden
Zinsen in der Höhe von 14 % p.a. und sämtliche anfallende
Sonderkosten zu bezahlen.
7. Garantien, Gewährleistungen und Haftungen
Für alle Produkte die im Sinne des HR an Unternehmen geliefert werden
ist die Gewährleistung auf 1 Jahr ab Warenanlieferung / Übernahme
beschränkt. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der
Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der
Ware verlangen. Holler Tore verpflichtet sich die Verbesserung und den
und
liefert
Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in
angemessener Frist durchzuführen, wobei als angemessene Frist die
jeweilige
unverbindliche
Gewährleistungabwicklung ist eine Send & Retourn Durchführung
vereinbart., Erfüllungsort ist der ursprüngliche Lieferort. Es wird
vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei
beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Darüber
hinaus gewährt Holler Tore für Profilteile (keine Alu-Gussteile) eine
auf
die
übrigen
Beschichtungsgarantie
Beschichtungsgarantie), dies jedoch ausschließlich unter folgenden
Voraussetzungen: 1. Die Reinigung und Pflege muss ausschließlich durch
Holler Tore-Pflegeprodukte erfolgen. Eine Pflege hat nachweislich
dergestalt
zu
erfolgen
Garantiegegenstand
mit
geschultes und autorisiertes Holler Tore Personal gereinigt, sowie
anschließend mit dem Holler Tore-Imprägniermittel imprägniert wird. 2.
Es darf keine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer oder durch
Dritte erfolgen. 3. Das Garantieprodukt darf nicht mit Salzen,
kalkhaltigem Wasser oder ähnlich beschaffenen Auftaumitteln, Säuren
und Laugen in Berührung kommen. 4. Es darf darüber hinaus keine
Einwirkung
durch
höhere
Beschädigungen). Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf Ersatz des
Materialaufwandes für die Reparatur. Den Auftraggeber trifft
unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich
bedungene
Eigenschaften
bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften,
sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter
Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die
einschlägigen
EN
Oberflächenbeschichtung gilt ausdrücklich die Geltung der Ö-Norm EN
12206-1 als vereinbart. Einstellungsarbeiten an Türen bzw. Toren bei
Ausführung eines nicht durchgehenden Fundamentes stellen keinen
Mangel dar. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die
Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch Holler Tore deren
Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach
Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu
kontrollieren.
Es werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers grundsätzlich
ausgeschlossen.. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe des
zweifachen Nettobetrages der Ware beschränkt. Bei Nichteinhalten
unserer Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist
jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Von jeglicher Schädigung hat der
Kunde Holler Tore unverzüglich zu informieren. Technische Auskünfte
von Holler Tore sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die
Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung
durch Holler Tore.
Außer für Schäden an der Person werden
Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter
Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen. . ..
8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach
Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und
spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
So
ferne
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere
Einheiten umfassen, ist Holler Tore berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
Bei
Holler
Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen,
die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines bei gezogenen Anwaltes
und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der
ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von BALU Verzugszinsen in
Jegliche
Höhe von 14 % p.a. bei vierteljährlicher Verrechnung vereinbart. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Holler Tore
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzepte entsprechend fällig zu stellen. Ist der Auftraggeber so derartig
in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch Holler
Tore eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich
sämtlicher offenen Rechnungen von Holler Tore gegenüber dem
Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw.
Nachlässe hinfällig sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
von Holler Tore sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des
Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist Holler Tore
berechtigt,
noch
ausstehende
zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder
ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen von
Holler Tore aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum von Holler Tore. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser
Lieferfrist
als
vereinbart
gilt.
Als
von
15
Jahre
(Holler
Tore
als
zumindest
zweimal
jährlich
der
Holler
Tore-Oberflächenpflege
durch
Gewalt
erfolgen
(mechanische
des
bestellten
Vertragsgegenstandes
und
Ö-Normen.
Hinsichtlich
der
Tore
einlangende
Zahlungen
des
Lieferungen
und
Leistungen
DEUTSCH
Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen
aus
dem
abgeschlossenen
ordnungsgemäß nach, so ist Holler Tore jederzeit berechtigt, sein
Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen
Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Sollte die
noch im Eigentum von Holler Tore gelieferte Ware gepfändet oder
beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber Holler
Tore innerhalb von drei Tagen zu verständigen und Holler Tore
sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen
Informationen
zu
erteilen.
Falls
Dritte
auf
Eigentumsvorbehalt von Holler Tore stehende Ware zugreifen bzw.
Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf
hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von Holler Tore steht. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Holler Tore stellt
keinen Vertragsrücktritt durch Holler Tore dar. Für ein bestimmtes
Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise
bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher
Auftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die
Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist
Holler Tore berechtigt, bis dato geltende Vereinbarungen mit sofortiger
Wirkung einseitig abzuändern ( Rabatte , Verkaufsgebiete usw. ), die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom
Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der
Auftraggeber die Holler Tore entstehenden diesbezüglichen Kosten für
Transport und Manipulation zu ersetzen.
10. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass
der Fehler in der Sphäre von Holler Tore verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher
nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem
Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes
ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und
Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der
Auftraggeber
diesen
Haftungsausschluss
auf
überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich Holler
Tore über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann
binnen 14 Tagen bekannt zu geben.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes in 8430 Leibnitz ausschließlich vereinbart. Es gilt
österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-
Kaufrechtes als auch die Verweisungsnormen des IPRG werden
ausgeschlossen.
12. Abtretung von Forderungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber Holler
Tore schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese
durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur
endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese
Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem
Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen
Zahlungen Holler Tore gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende
Verkaufserlöse anzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese
nur im Namen von Holler Tore inne. Allfällige Ansprüche gegen einen
Versicherer
sind
in
den
Grenzen
des
Versicherungsgesetzes bereits jetzt an Holler Tore abzutreten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen
Holler Tore gegen Ansprüche von Holler Tore aufzurechnen. Es sei denn,
diese Gegenansprüche sind von Holler Tore schriftlich anerkannt
worden.
13. Datenschutzerklärung – Adressänderung
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit
enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von
Holler Tore automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden
können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Holler Tore Änderungen
seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als
zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet
werden.
14. Abschlussbestimmungen
Für
den
Verkauf
an
Verbraucher
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre von Holler Tore entbinden diesen von der
Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren
Gewalt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, aus welchem Grund auch immer,
auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie
gegen Irrtums anzufechten.
Vertrag
nicht
die
noch
im
seine
Abnehmer
jeweils
geltenden
im
Sinne
des
35

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