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Lenovo ThinkCentre A51 Quick Reference Manual page 261

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  • ENGLISH, page 15
Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba-
rung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich
der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsge-
richts (Commercial Court) in Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und Unwirksamkeit ergeben,
dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau; 6) in Südafrika,
Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Parteien überein, dass sämt-
liche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die
Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 7) in
der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Ver-
einbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten
(Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den fol-
genden genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser
Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland,
b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und
e) Madrid für Spanien verhandelt; und 9) in Großbritannien stimmen beide
Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Verein-
barung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russ-
land, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine,
Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds-
und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschafts-
kammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die
in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das Schieds-
spruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der
Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und
bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) des österreichischen
Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwen-
dung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes. IBM kann jedoch veranlassen,
dass die Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Land der Installation ver-
handelt werden. In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in
einem Schiedsspruchverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den
geltenden Schiedsspruchgesetzen Finnlands stattfindet. Jede Partei ernennt
einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vor-
sitzenden. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen,
wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Chamber of Com-
merce) in Helsinki ernannt.
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Anhang B. IBM Erklärung über begrenzte Gewährleistung Z125-4753-08 04/2004

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