Siemens VersiCharge 8EM1310-F.0 Series Operating Instructions Manual page 80

Ac wallbox - erk
Table of Contents

Advertisement

Appendix
A.5 Information on weights and measures regulations
3. Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen Übernahme der Messergebnisse aus der
Ladeeinrichtung in die Rechnung, ist der Messwertverwender entsprechend MessEG, § 33,
Abs. (3) verpflichtet, diesen zu erbringen. Fordert der Kunde einen vertrauenswürdigen
dauerhaften Nachweis gem. Anlage 2 10.2 MessEV, ist der Messwertverwender
verpflichtet ihm diesen zu liefern. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflichten in
angemessener Form zu informieren.
Dies kann auf folgende Arten erfolgen:
– Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über den textlichen Vertrag
– Beim punktuellen Laden über APP oder Mobile Webseite über eine E-Mail oder SMS
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung
stellen, dass sie mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft
werden können. Die Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle
erfolgen.
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und
Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel
genutzt wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu
initiieren. Das heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten
Messwert beweisen können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend
zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu
informieren.
7. Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf.
vorhandenen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim
Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für
Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
8. Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der
Ladeeinrichtung sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten
Datenpakete ausreichend lange gespeichert werden, um die zugehörigen
Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können.
9. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von
Eichungen, Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch
Bereitstellung geeigneter Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm
genutzten Exemplaren des zu dieser Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu
ermöglichen.
10. Der EMSP muss sicherstellen, dass dem Kunden automatisch (z.B. über das Hinterlegen
seiner E-Mail-Adresse auf einer Webseite) nach Abschluss der Messung und spätestens
zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ein Beleg der Messung und der Angaben zur
Bestimmung des Geschäftsvorgangs zugestellt wird, solange dieser hierauf nicht
ausdrücklich verzichtet. Diese Zustellung kann in elektronischer Form erfolgen z.B. via
SMS oder E-Mail.
11. Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von §
33 MessEG auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen
Roaming-Dienstleister bezieht.
80
VersiCharge AC Wallbox Operating Instructions ERK
Operating Instructions, 08/2023, A5E51549696-AC

Advertisement

Table of Contents
loading

Table of Contents