Lenovo ThinkCentre A30 Quick Reference Manual page 248

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den Maschinencode und den lizenzierten internen Code ("LIC").
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich
Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für
die IBM rechtlich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND IBM, IHRE LIEFERANTEN ODER RESELLER
IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖG-
LICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VER-
LUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER
MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOL-
GESCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS
DIREKTE FOLGE DES EREIGNISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU
DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGANGENE
GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN
NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
FRANKREICH UND BELGIEN
Haftungsbeschränkung: Die Bedingungen in diesem Abschnitt werden durch den
folgenden Text vollständig ersetzt:
Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen Rechtsbestimmungen
gelten:
1. Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung
der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung verursacht wurden, ist begrenzt auf die Kompensation der
Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichter-
füllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von IBM) entstanden und
belegt sind. Der Höchstbetrag entspricht hierbei den Gebühren, die Sie für
die Maschine bezahlt haben, die den Schaden verursacht hat. Im Rahmen
dieser Haftungsbeschränkung umfasst der Terminus "Maschine" den
Maschinencode und den lizenzierten internen Code ("LIC").
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich
Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für
die IBM rechtlich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND IBM, IHRE LIEFERANTEN ODER RESELLER
IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖG-
LICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VER-
LUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER
MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOL-
GESCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS
DIREKTE FOLGE DES EREIGNISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU
DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGANGENE
GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN
NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
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