8.
Prüfungen
Die Maschine ist nach der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"
(VBG87) bei Bedarf, jedoch mindestens alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen da-
raufhin zu prüfen, ob ein sicherer Betrieb weithin gewährleistet ist. Die Ergebnisse der Prü-
fungen sind schriftlich festzuhalten. Weiterhin ist die Maschine aufgrund der „Ersten Verord-
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" regelmäßig jährlich durch
den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister auf Einhaltung der geforderten Auswurfbe-
grenzungswerte prüfen zu lassen.
9.
Unfallverhütung
Die Maschine ist so ausgeführt, daß bei sachgemäßer Bedienung Unfälle ausgeschlossen
sind. Die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG87) ist einzu-
halten.
10. Sicherheit, Qualität
Der Hersteller ist nur dann für die Auswirkungen auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung
der Maschine verantwortlich, wenn die Maschine in Übereinstimmung mit der Betriebsanlei-
tung verwendet wird. Die Betriebsanleitung ist der Bedienungsperson auszuhändigen.
11. Anhang
Fahrbügel, Halter für Hochdruckschlauchleitung und Reinigungs-/Pflegemittel-Behälter
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