9.2
Regelmäßige Wartung und Instandhaltung
Regelmäßige Überprüfungen und Wartungen sind nach den in Kap. 9.6
„Überprüfungsintervalle" definierten Zeiträumen durchzuführen.
Die regelmäßige 3-monatige Wartung darf nur von geschultem Fachpersonal mit
fundierten Kenntnissen im Umgang mit Kranwaagen durchgeführt werden. Dabei
sind die nationalen Unfallverhütungsvorschriften sowie die Arbeits-, Betriebs- und
Sicherheitsvorschriften des Betreibers zu beachten.
Zur Überprüfung der Abmessungen nur geeignete Prüfmittel / Fühllehren
verwenden.
Die regelmäßige 12-monatige Wartung darf nur von geschultem Fachpersonal
durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der regelmäßigen und erweiterten Wartung sind in die
entsprechenden Checklisten einzutragen.
Ersetzte Teile sind in die Liste „Ersatzteile und Reparaturen" einzutragen.
33
HFM-BA-d-2215