Eichung - KERN PES 620-3M Operating Instructions Manual

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18 Eichung

Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 2014/31EU müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie folgt
verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
• Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt
wird.
• Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im me-
dizinischen und pharmazeutischen Labor.
• Zu amtlichen Zwecken
• bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Waagen im gesetzlich geregelten Bereich (-> geeichte Waagen) müssen im Eichgül-
tigkeitszeitraum die Verkehrsfehlergrenzen einhalten – diese betragen i.d.R. die dop-
pelten Eichfehlergrenzen.
Läuft dieser Eichgültigkeitszeitraum ab, so muss eine Nacheichung erfolgen. Sollte
zum Bestehen dieser Nacheichung eine Justage der Waage zum Einhalten der Eich-
fehlergrenzen notwendig sein, so stellt dies kein Garantiefall dar.
Eichhinweise:
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waagen liegt eine EU
Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen Bereich
eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in
der Regel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung der Waage ist ohne die Siegelmarken ungültig.
Bei Waagen mit Bauartzulassung weisen die angebrachten Siegelmarken da-
rauf hin, dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte ge-
öffnet und gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt die
Eichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. In
Deutschland ist eine Nacheichung erforderlich.
TPES-B_TPEJ-B-BA-def-2319
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