Kärcher NT 80/1 B1 M Manual page 4

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Symbole auf dem Gerät
Keine Zündquellen einsau-
gen! Geeignet zum Aufsau-
gen brennbarer Stäube der
Staubexplosionsklassen in
Zone 22.
Geräteelemente
1 Griff
2 Saugschlauchanschluss
3 Behälter
4 Lenkrollen
5 Feststellbremse
6 Behälterverschluss
7 Saugkopf
8 Kontrolllampe (Filterzustandsanzeige)
9 Ein-/Aus Schalter
10 Schubbügel
Sicherheitshinweise
Gerät beim Ansprechen des Temperatur-
begrenzers (Überhitzungsschutz) und bei
Beendigung der Arbeit ausschalten und
Netzstecker ziehen.
Gefahr
Wenn die Abluft in den Raum zurückge-
führt wird, muss eine ausreichende
Luftwechselrate L im Raum vorhanden
sein. Um die geforderten Grenzwerte
4
einzuhalten, darf der zurückgeführte
Volumenstrom maximal 50% des
Frischluftvolumenstroms (Raumvolu-
men V
x Luftwechselrate L
R
Ohne besondere Lüftungsmaßnahme
gilt: L
=1h
W
Gebrauch des Gerätes und der Sub-
stanzen, für die es benutzt werden soll,
einschließlich des sicheren Verfahrens
der Beseitigung des aufgenommenen
Materials nur durch geschultes Perso-
nal.
Dieses Gerät enthält gesundheits-
schädlichen Staub. Leerungs- und War-
tungsvorgänge, einschließlich der
Beseitigung der Staubsammelbehälter,
dürfen nur von Fachleuten durchgeführt
werden, die entsprechende Schutzaus-
rüstung tragen.
Gerät nicht ohne das vollständige Filtra-
tionssystem betreiben.
Die anwendbaren Sicherheitsbestim-
mungen, die für die zu behandelnden
Materialien zutreffen, sind zu beachten.
Das mitgelieferte Zubehör ist elektrisch
leitend. Es darf kein anderes Zubehör
verwendet werden!
Vor der Inbetriebnahme und in regel-
mäßigen Abständen ist das Masseband
auf ordnungsgemäßen Zustand, Befes-
tigung und Funktion zu überprüfen.
Nur mit allen Filterelementen saugen,
da sonst der Saugmotor beschädigt
wird und eine Gesundheitsgefährdung
durch erhöhten Feinstaubausstoß auf-
tritt!
Industriestaubsauger (IS) der Bauart 1
sind bestimmungsgemäß nicht geeig-
net zum Absaugen an Arbeitsmaschi-
nen.
Staubexplosionsgeschützte Indus-
triestaubsauger sind sicherheitstech-
nisch nicht geeignet zum Auf- bzw.
Absaugen von explosionsgefährlichen
oder diesen gleichgestellten Stoffen im
Sinne von §1 SprengG, von Flüssigkei-
ten sowie von Gemischen brennbarer
Stäube mit Flüssigkeiten.
4
-
DE
) betragen.
W
.
–1

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