dehn PHV 1 P Instructions For Use Manual page 6

Single-phase phase comparator with electronic indicator and visual and acoustic indication, nominal voltage up to 36 kv / 50 hz
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2.9
Der Phasenvergleicher PHV 1 P trägt die Aufschrift "Auch bei Niederschlägen verwendbar!",
d.h. er darf in Innenraumanlagen und im Freien bei allen Witterungsbedingungen verwendet
werden. Bei Niederschlägen darf er jedoch nicht länger als 1 Minute ununterbrochen an Span-
nung liegen. Bei Regen können sich auf der Membran im Schallaustritt Wassertropfen bilden, die
das akustische Signal beeinträchtigen. Diese vor der Benutzung durch Umdrehen des Gerätes
ablaufen lassen.
2.10 Der Phasenvergleicher PHV 1 P darf nur für Drehstrom- (Dreiphasen-) Anlagen benutzt werden.
2.11 Der Phasenvergleicher PHV 1 P darf entsprechend der Klimaklasse N und W eingesetzt und ge-
lagert werden
Klimakategorie N: -25 bis +55°C und 20 bis 96 % (relative Luftfeuchte)
Klimakategorie W: -5 bis +70°C und 12 bis 96 % (relative Luftfeuchte)
2.12 Im Falle eines Erdschlusses im System ist kein Phasenvergleich möglich.
2.13 Der Phasenvergleicher PHV 1 P darf ausschließlich in Spannungsnetzen mit einer Frequenz von
50 Hz eingesetzt werden. Das einpolige Messverfahren erfordert prinzipiell eine hohe Frequenz-
stabilität. Folgende Frequenzbedingungen müssen erfüllt sein:
Die Netzfrequenz muss zwischen 49,9 Hz und 50,1 Hz liegen.
Frequenzschwankung während der Messung ≤ 2mHz/s
Ist eine Bedingung nicht erfüllt, ist kein Phasenvergleich möglich bzw. der PHV 1 P bricht die
laufende Messung ab.
2.14 Bei verwinkelten oder unübersichtlichen Leiteranordnungen können Störfelder den Phasenver-
gleich beeinträchtigen bzw. zum Abbruch der Messung führen. Solche Messpunkte sind zu ver-
meiden bzw. deren Eignung zu überprüfen. Um einen Abbruch zu verhindern, ist es sinnvoll, die
kritischste Stelle zuerst zu kontaktieren.
2.15 Der Phasenvergleicher ist so zu handhaben, dass der Anwender stets im notwendigen Sicher-
heitsabstand zu allen Anlagenteilen bleibt, die unter Spannung stehen können.
2.16 Eingriffe und Veränderungen am Phasenvergleicher PHV 1 P sowie das Hinzufügen von Aufkle-
bern oder anderen typfremden Komponenten sind unzulässig.
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