Anhang B. Ibm Erklärung Über Begrenzte Gewährleistung Z125-4753-07 11/2002; Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen - Lenovo ThinkCentre M50e Kurzübersicht Manual

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Anhang B. IBM Erklärung über begrenzte Gewährleis-
tung Z125-4753-07 11/2002

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Diese "Gewährleistung" umfasst Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - Länder-
spezifische Bestimmungen und Teil 3 - Gewährleistungsinformationen. Die Bestim-
mungen in Teil 2 ersetzen oder ändern die Bestimmungen in Teil 1. Die IBM erbringt
die nachfolgend beschriebenen Gewährleistungen nur für Maschinen, die für den
Eigenbedarf erworben wurden, und nicht für zum Wiederverkauf erworbene Maschi-
nen. Der Begriff "Maschine" steht für eine IBM Maschine, ihre Features, Typen- und
Modellumwandlungen, Modellerweiterungen, Maschinenelemente oder Zubehör bzw.
deren beliebige Kombination. Der Begriff "Maschine" umfasst weder vorinstallierte
noch nachträglich auf der Maschine installierte Softwareprogramme. Keine Bestim-
mung in dieser Gewährleistung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetz-
lich unabdingbar sind.
Umfang dieser Gewährleistung
IBM gewährleistet, dass jede Maschine 1) in Material und Ausführung fehler-
frei ist und 2) den veröffentlichten Spezifikationen der IBM ("Spezifikationen")
entspricht, die auf Anforderung erhältlich sind. Der Gewährleistungszeitraum
für die Maschine beginnt mit dem Datum der Installation und ist in Teil 3 -
Gewährleistungsinformationen angegeben. Sofern von IBM bzw. dem Reseller
nicht anders angegeben, ist das Datum auf Ihrer Rechnung oder Ihrem Kassen-
beleg das Installationsdatum. Bei vielen Features, Typen- und Modellum-
wandlungen bzw. Modellerweiterungen müssen Teile der Maschine entfernt
und an IBM zurückgegeben werden. Ein Ersatzteil erhält den Gewährleistungs-
status des entfernten Teils. Sofern von IBM nicht anders angegeben, gelten die
folgenden Gewährleistungen nur in dem Land oder der Region, in der die
Maschine erworben wurde.
DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN SIND ABSCHLIESSEND
UND ERSETZEN SÄMTLICHE ETWAIGE SONSTIGE GEWÄHRLEIS-
TUNGSANSPRÜCHE. EINIGE LÄNDER ODER RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS VERÖFFENTLICHTER ODER
STILLSCHWEIGENDER GEWÄHRLEISTUNGEN, SO DASS OBIGE EIN-
SCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE NICHT ANWENDBAR SIND. IN
DIESEM FALL SIND DERARTIGE GEWÄHRLEISTUNGEN AUF DIE ZEIT-
DAUER DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS BEGRENZT. NACH
ABLAUF DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS WIRD KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG MEHR ERBRACHT. DERARTIGE GEWÄHRLEIS-
TUNGEN BESCHRÄNKEN SICH IN DIESEM FALL AUF DIE DAUER
DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS. NACH ABLAUF DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS WIRD KEINERLEI GEWÄHRLEIS-
TUNG MEHR ERBRACHT. EINIGE LÄNDER ODER RECHTSORDNUN-
GEN ERLAUBEN NICHT DIE BEGRENZUNG DER ZEITDAUER EINER
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