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Philips D 8734 Manual page 31

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Nur fiir Typ D 8734/02
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses
Gerat
ist von
der Deutschen
Bundespost
als Ton-Rund-
funkempfanger bzw. als Komponente einer soichen Aniage (Tuner,
Verstarker, aktive Lautsprecherbox) zugelassen. Es entspricht den
zur Zeit geltenden
Technischen
Vorschriften
der Deutschen
Bun-
despost und ist zum Nachweis dafiir mit einer FTZ-Priifnummer oder
dem Funkschutzzeichen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
(VDE) gekennzeichnet. Bitte iberzeugen Sie sich selbst.
Dieses Gerat darf im Rahmen
der nachstehend abgedruckten
'All-
gemeinen Genehmigung fir Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger' in
der Bundesrepublik
Deutschland
betrieben werden.
Beachten
Sie
aber bitte, daB aufgrund dieser Allgemeinen Genehmigung mit Rund-
funkempfangern nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden
dirfen *). Wer unbefugt andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks, des
Seefunks, der Offentlichen beweglichen Landfunkdienste) empfangt,
verst6Bt gegen die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach
§ 15 Absatz 2a des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit der FTZ-Priifnummer oder dem Funkschutz-
zeichen bietet Ihnen die Gewahr, daB dieses Gerat keine anderen
Fernmeldeanlagen einschlieBlich Funkanlagen st6rt.
Eine FTZ-Priifnummer mit den Zusatzbuchstaben SU besagt, daB das
Gerat auBerdem in geringem MaBe gegen stérende Beeinflussungen
durch andere Funkaniagen (z.B. des Amateurfunks, des CB-Funks)
unempfindlich ist.
Eine gr6Bere Unempfindlichkeit gegen stérende Beeinflussungen ist
bei den Gerdten gewahrleistet, die eine FTZ-Prifnmummer
mit dem
Zusatz S **) aufweisen.
Gerdte mit einer FTZ-Prifnummer ohne Zusatzbuchstaben S oder SU
sind nicht besonders stérfest.
Wenn Sie Fragen zur FTZ-Priifnummer haben, wenden Sie sich bitte an
die Ortlich zustandige FunkstérungsmeBstelle.
*) Zum
Empfang
anderer
Sendungen
diirfen
Rundfunkempfanger
nur
mit
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Allgemein
genehmigt ist zur Zeit der Empfang der Aussendungen von Amateurfunkstel-
len und der Normalfrequenz- und Zeitzeichensendungen.
**) Ein zusatzlicher Buchstabe(E und/oder K) hat in Bezug auf die Storfestigkeit
keine Bedeutung.
Allgemeine Genehmigung
fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die
aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11. Dezem-
ber 1970 (verdffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 234 vom
16. Dezember 1970)
wird unter Bezug auf Abschnitt I der Genehmigung durch folgende Fassung der
Allgemeinen Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
gemaB
den §§ 1 und 2 des Gesetzes liber Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
I
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern
werdennach §§ 1 und 2des Gesetzes liber Fernmeldeaniagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.3.77 (BGBI.1S. 459) allgemein genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
im Sinne dieser Genehmigung sind
Funkaniagen gema8 § 1 Abs. 1 des Gesetzes ber Fernmeldeanlagen, die
ausschiieBlich die fur Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimm-
bereiche
*) aufweisen
und zum
Aufnehmen
und gleichzeitigen
Hér- oder
Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind.
Zum
Empfanger
gehéren auch eingebaute
oder mit ihm fest verbundene
Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmaBig
zugehdrenden Gerate.
AuBer fir den Empfang von Rundfunksendungen dirfen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bun-
despost fiir andere Fernmeldezwecke zusatzlich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfernmeldeaniagen,
infrarotfernmeideantagen)
werden
von
dieser Genehmigung
nicht erfaBt (ausgenommen
die Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
die tber den
eigentlichen
Zweck
eines
Rund-
funkempfangers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funkdienste, fir die
Wiedergabe im Rahmen von Textiibertragungsverfahren), hierdurch nicht
genehnigt. Hierflir gelten besondere Regelungen.
IL
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mUussen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschriften
fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
ent-
sprechen. Eingebaute Zusatzgerate miissen den fir sie geltenden Bestim-
mungen und technischen Vorschriften geniigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesmi-
nisters fir das Post- und Fernmeldewesen verdffentlicht werden, muB bei
schon
errichteten
und in Betrieb genommenen
Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfangern
nachgekommen
werden, wenn
durch
den Betrieb dieser
Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen gest6rt werden.
SerienmaBig hergestelite Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mussen zum
Nachweis dafiir, daB sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer
FTZ-Pritmummer gekennzeichnet sein **). Die FTZ-Priifnummer sagt Uber die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die Einhaltung
der Strah-
tenschutzbestimmungen nichts aus.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger dirfen an ortsfesten oder nichtorts-
festen
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen
oder
Kabel-
fernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen
Uber private
Drahtfernmeideanlagen mit Drahtfernmetdeaniagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstiick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit anderen
Geradten
oder
sonstigen
Ge-
genstanden (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabege-
raten, Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen
Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedirfen.
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfangern ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je
flr sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern dirfen aufgrund dieser Geneh-
migung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also Gbertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.B. des
Polizeifunks,
der 6ffentiichen
beweglichen
Landfunkdienste, Dateniibertragungen) diirfen nicht aufgenommen werden;
werden
sie jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so dirfen
sie weder
auf-
gezeichnet, noch anderen mitgeteilt, noch fiir irgendwelche Zwecke
aus-
gewertet werden.
Das Vorhandensein solcher Sendungen
darf auch nicht
anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf der
Betrieb
anderer
elektrischer Anlagen nicht gestért werden.
5. Anderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, die die zulassigen
Frequenzabstimmbereiche der Empfanger erweitern, gehen Uber den Umfang
dieser Genehmigung hinaus und bediirfen vor ihrer Ausfiihrung einer beson-
deren Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-Rundfunkemp-
fanger betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden
Anderungen an dem Rundfunkempfanger
auf seine Kosten vornehmen
zu
lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und mit ihnen
verbundene Gerate darauf zu prtifen, ob die Auflagen der Genehmigung und
die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespostist das Betreten der Grundsttk-
ke oder
Raume,
in denen
sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden, zu den verkehrstiblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die
Rundfunkempfanger oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Verfigungs-
bereich desjenigen, der die Empfanger betreibt, so hat er den Beauftragten
der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermdglichen.
I.
Bei Funkstdrungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger oder der
mit innen verbundenen Gerate verursacht werden, kOnnen die FunkmeBdienste
der Deutschen Bundespost zur Feststellung der St6rung in Anspruch genommen
werden.
1)
WwW.
. Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
O6rtlich
zustandige
Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegeniber fur einen bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist insbesondere
zulassig, wenn die unter Abschnitt
I aufgefiihrten Auflagen nicht erfiillt werden.
Anstatt die Genehmigung
zu widerrufen,
kann die Deutsche
Bundespost
anordnen, daB bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger auBer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der
Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung k6énnen jederzeit erganzt oder geandert
werden.
2. Diese Genehmigung
ersetzt die Allgemeine
Ton- und Fernseh-Rundfunk-
genehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
=
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister fiir das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*)
Siehe Technische Vorschriften fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger,
verdffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers fir das Post- und Fern-
meldewesen.
**) Fur ausnahmsweise
noch nicht gekennzeichnete, vor dem
1. Juli 1979
errichtete
und in Betrieb genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird die
Kennzeichnung nicht verlangt.
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