Marantz MR2020 User Manual page 67

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HOSLNAG
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmert
Dieses Gerat ist von der Deutschen Bundespost als Ton-Rundfunkempfanger bzw.
als Komponente einer solchen Anlage (Tuner, Verstérker, aktive Lautsprecherbox)
zugelassen.
Es entspricht den zur Zeit geltenden Technischen Vorschriften der
Deutschen
Bundespost und ist zum Nachweis dafiir mit dem entsprechenden
Zulassungszeichen gekennzeichnet. Bitte Uberzeugen Sie sich selbst.
Dieses
Gerdt darf im Rahmen
der nachstehend
abgedruckten
'Allgemeinen
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger' in der Bundesrepublik
Deutschland
betrieben werden.
Beachten Sie aber bitte, da
aufgrund dieser
Allgemeinen Genehmigung nur
Sendungen des Rundfunks empfangen werden dirfen *). Wer unbefugt andere
Sendungen
(z.B. des Polizeifunks, des Seefunks, der dffentlichen beweglichen
Landfunkdienste)
empfangt,
verstéRt gegen
die Genehmigungsauflagen
und
macht sich daher nach § 15 Absatz 2a des Gesetzes
Uber Fernmeldeaniagen
Strafbar.
Die Kennzeichnung
mit dem Zulassungszeichen
bietet Ihnen die Gewéahr, dag
dieses Gerdt keine anderen Fernmeideantagen einschlieRlich Funkantagen stért.
Die Zusatzbuchstaben S oder SK beim Zulassungszeichen besagen auRerdem, dal
das Gerat gegen stérende
Besinflussungen durch andere Funkanlagen (z.B. des Amateurfunks,
des CB-
Funks) weitgehend unempfindlich ist.
Sollten ausnahmsweise trotzdem Stérungen auftreten, so wenden Sie sich bitte
an die értlich zustandige Fyunkstérungsmefstelle.
*) Zum Empfang anderer Sendungen
dirfen Rundfunkempfanger
nur mit Genehmigung
der
Deutschen Bundespost benutzt werden. Allgemein genehmigt ist zur Zeit der Empfang der
Aussendungen von Amateurfunkstelien und der Normalfrequenz- und Zeitzeichensendungen.
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Die aligemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970 (veréffenti-
cht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember 1970} wird unter Bezug auf Abschnitt Ill der
Genehmigung
durch folgende Fassung der Allgameinen Genehmigung fir Ton und Fernseh-
Rundfunkempfanger gemaft den § 1 und 2 des Gesetzes Uber Fernmeldeaniagen ersetzt.
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
I
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern werden nach § 1
und 2 des Gesetzes Uber Fernmeideanlagen
in der Fassung
der Bekanntmachung
vom
17,3.77 (BGBI. | S. 459) allgemein genehmigt.
2. Torn und Fernseh-Rundtunkempfanger
im Sinne
dieser Genehmigung
sind Funkanlagen
gemaR § 1 Abs. 1 des Gesetzes iber Fernmeideanlagen, die ausschlieflich die fir Rund-
funkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche
*) aufweisen und zum Aufinehmen
und gleichzeitigen Hdr- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernset-Rundtunksendungen
bestimmt sind. Zum
Empfanger gehéren auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene
ae
sowie
bei Unterteilung
in mehrere
Gerate
die funktionsmaRig
zugehdrenden
erate.
Auer fir den Empfang von Rundfunksendungen durfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmeldezwecke
zusatzlich benutzt werden,
In den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit ihm
verbundene.
Zusatzgerate
(z.B. Ul-
traschallfemmeideanlagen, Intrarotfernmeldeaniagen) werden von dieser Genehmigung nicht
erfa&t (ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrsfunks). Desgleichen sind
andere technische Empiangereigenschaften,
die Gber den eigentlichen Zweck eines Rund-
funkempfangers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funktdienste, fur die Wiedergabe
im
Rahmen
von TextUbertragungsvertahren},
hierdurch
nicht genehmigt.
Hierfiir gelten
besondere Regelungen.
U.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Aufiagen erteilt:
1. Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger missen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften
for Tore und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusetzgerate mussen
den fir sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers fur das
Post- und Fernmeidewesen ver6ffentiicht werden, mufg bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern nachgekommen werden, wenn durch
den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen gestért werden.
SerienmaRig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen zum Nachweis
dafar, da sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gek-
ennzeichnet sein **). Das Zulassungszeichen
sagt Uber die elektrische und mechanische
Sicherheit und die Einhaltung der Strahienschutzbestimmungen nichts aus.
2. Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger durfen an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-
Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen oder Kabelfernsehanlagen
betrieben und im
Rahmen der Bestimmungen Uber private Drahtfernmeldeaniagen mit Drahtiernmeldeanlagen
verbunden werden.
Aut demselben Grundstick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen Ton- und Fernseh-Rund-
funkemptanger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstanden (z.B. Plattenspieler, Mag-
netaufzeichnungs-
und -Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern diese
Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedirten.
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern ist
nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je fur sich genehmigt sind. _
91
3. Mit Ton und Fernseh-Rundfunkempfingern
dirfen aufgrund dieser Geneshmigung nur
Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also Ubertragene Tonsignele (Musik, Spra-
che} und Fernsehsignale (nur Bildinformationen}. Andere Sendungen {z.B. des Polizeifunks,
der dtfentlichen beweglichen Landfunkdienste, Datenibertragungen) dirten nicht aufgenom-
men werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dirfen sie weder aufgezeich-
net, noch anderen
mitgeteilt,
noch fir irgendwelche
Zwecke
ausgewertet werden.
Das
Vorhandensein solcher Sendungen dart auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger dart der Betrieb anderer elektrischer Aniagen
nicht gestért werden.
5. Anderungen
der Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die zuléssigen Frequenzab-
stimmbereiche der Empfanger erweitern, gehen Uber den Umfang dieser Genehmigung
hinaus und bedirfen vor ihrer Ausfihrung einer besonderen Genehmigung der Deutschen
Bundespost.
Wer autgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger betreigt, hat
bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rurdfunksendern
{insbesondere bei Anderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsell die gof. not-
wendig werdenden Anderungen en dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen
zu lassen,
6. Die Deutsche
Bundespost
ist berechtigt, Rundfunkempfanger
und mit ihnen verbundene
Gerate darauf zu prifen, ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften
eingehalten werden,
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundsticke oder Raume,
in denen sich Ton- oder Fernset-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsiblichen
Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger oder mit ihnen verbundene
Geréte nicht im Verfigungsbereich desjenigen, der die Empfanger betreibt, so hat er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu erméglichen.
MM,
Bei Funkstdrungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger oder der mit innen verbun-
denen Gerate verursacht werden, kénnen die Funkmefidienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der Stérung in Anspruch genommen werden.
IV.
1. Diese Genehmigung
kann allgemein
oder durch die Grtlich zustandige Oberpostdirektion
einem einzelnen Betreiber gegendber fur einen bestimmten Rundtunkempfanger widerrufen
werden,
Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn
die unter Abschnitt || aufgefihrten
Auflagen nicht erfillt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, da bei
einem Versto® gegen eine Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger suRer Setrieb
zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Aufiagen wieder betrieben werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung k6nnen jederzeit erganzt oder geandert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom
11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister fir das Post- und Fernmeldewesen
im Auftrag
Haist
*} Siehe Technische Vorschriften fOr Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, verdffentlicht im
Amtsblatt des Bundesministers fir das Post- und Fernmeldewesen.
**)For ausnahmsweise
noch nicht gekennzeichnete, vor dem
1. Juli 1979 errichtete und in
Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht verlangt.

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