Anhang B. IBM Erklärung über begrenzte Gewährleis-
tung Z125-4753-08 04/2004
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Diese "Gewährleistung" umfasst Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - Länder-
spezifische Bestimmungen und Teil 3 - Gewährleistungsinformationen. Die Bestim-
mungen in Teil 2 ersetzen oder ändern die Bestimmungen in Teil 1. Die IBM erbringt
die nachfolgend beschriebenen Gewährleistungen nur für Maschinen, die für den
Eigenbedarf erworben wurden, und nicht für zum Wiederverkauf erworbene Maschi-
nen. Der Begriff "Maschine" steht für eine IBM Maschine, ihre Features, Typen- und
Modellumwandlungen, Modellerweiterungen, Maschinenelemente oder Zubehör bzw.
deren beliebige Kombination. Der Begriff "Maschine" umfasst weder vorinstallierte
noch nachträglich auf der Maschine installierte Softwareprogramme. Keine Bestim-
mung in dieser Gewährleistung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetz-
lich unabdingbar sind.
Umfang dieser Gewährleistung
IBM gewährleistet, dass jede Maschine 1) in Material und Ausführung fehlerfrei ist
und 2) den veröffentlichten Spezifikationen der IBM ("Spezifikationen") entspricht, die
auf Anforderung erhältlich sind. Der Gewährleistungszeitraum für die Maschine
beginnt mit dem Datum der Installation und ist in Teil 3 - Gewährleistungsinfor-
mationen angegeben. Sofern von IBM bzw. dem Reseller nicht anders angegeben, ist
das Datum auf Ihrer Rechnung oder Ihrem Kassenbeleg das Installationsdatum. Bei
vielen Features, Typen- und Modellumwandlungen bzw. Modellerweiterungen müssen
Teile der Maschine entfernt und an IBM zurückgegeben werden. Ein Ersatzteil erhält
den Gewährleistungsstatus des entfernten Teils. Sofern von IBM nicht anders angege-
ben, gelten die folgenden Gewährleistungen nur in dem Land oder der Region, in der
die Maschine erworben wurde. DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN
SIND ABSCHLIEßEND UND ERSETZEN SÄMTLICHE ETWAIGE SONS-
TIGE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE. EINIGE LÄNDER ODER
RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS VERÖF-
FENTLICHTER ODER STILLSCHWEIGENDER GEWÄHRLEISTUNGEN,
SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE NICHT
ANWENDBAR SIND. IN DIESEM FALL SIND DERARTIGE GEWÄHR-
LEISTUNGEN AUF DIE ZEITDAUER DES GEWÄHRLEISTUNGS-
ZEITRAUMS BEGRENZT. NACH ABLAUF DES GEWÄHRLEISTUNGS-
ZEITRAUMS WIRD KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG MEHR ERBRACHT.
DERARTIGE GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKEN SICH IN DIESEM
FALL AUF DIE DAUER DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS. NACH
ABLAUF DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS WIRD KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG MEHR ERBRACHT. EINIGE LÄNDER ODER
RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DIE BEGRENZUNG DER
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