de Verwertung sichergestellt. Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest
vom Elektro- oder Elektronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei
entnommen werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an einer
Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen Entsor-
gung zuzuführen. Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus
dem Gerät entnommen werden können. Elektro- und Elektronikgeräte-
besitzer aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von den
Herstellern bzw. Vertreibern eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die
Abgabe von Altgeräten ist unentgeltlich. Diese kostenlose Rücknahme-
pflicht gilt sowohl bei Kauf im Geschäft als auch bei einer Lieferung an
die Wohnadresse. Erfüllungsort der Rücknahmepflicht ist gleich dem
Erfüllungsort der Lieferung. Transportkosten dürfen für die zurückgenom-
menen Geräte nicht verrechnet werden. Generell haben Vertreiber die
Pflicht, die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch geeignete
Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines
Altgeräts bei einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein
gleichwertiges Neugerät mit einer im Wesentlichen gleichen Funktion
erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen an einen
privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich die Möglich-
keit einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf
Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens
eine Außenkante mit einer Länge von mehr als 50 cm besitzen. Der
Vertreiber hat den Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüg-
lich einer entsprechenden Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen
davon können Verbraucher bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei
einer Sammelstelle eines Vertreibers unentgeltlich abgeben, ohne dass
dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist. Allerdings dürfen die
Kantenlängen der jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
Entnehmen Sie die Batterie zerstörungsfrei vor der Entsorgung und ent-
sorgen Sie diese getrennt (siehe Entsorgung der Batterien).
Entsorgung der Batterien
Das nebenstehende Symbol bedeutet, dass Batterien und Akkus
nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen. De-
fekte oder verbrauchte Batterien/Akkus müssen gemäß Richtlinie
2006/66/EU und deren Änderungen recycelt werden. Ver-
braucher sind gesetzlich verpflichtet, alle Batterien und Akkus, egal, ob
sie Schadstoffe, wie:
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