Gebrauchsanweisung
Informationen zu Elektro- und
Elektronik(alt)geräten
Die nachfolgenden Hinweise richten sich an private
Haushalte, die Elektro- und/ oder Elektronikgeräte nutzen.
Bitte beachten Sie diese wichtigen Hinweise im Interesse
einer umwelt-gerechten Entsorgung von
Altgeräten sowie Ihrer eigenen Sicherheit.
1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und
Elektronik(alt)geräten und zur Bedeutung
des Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen daher
nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden und
gehören insbesondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr
sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln und etwa
über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu
entsorgen.
Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und
Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen
sind, sowie Lampen, die zerstörungs frei aus dem Altgerät
entnommen werden können, vor der Abgabe an einer
Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14
Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im
Rahmen der Optierung durch die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung
zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten
separiert werden, um diese für die Wiederverwendung
vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG
können Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende ihrer
Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu
erfassen sind. Das Symbol für die getrennte Erfassung von
Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene
Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch
Vertreiber
Vertreiber (jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte
anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) mit einer
Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte
von mindestens 400 Quadratmetern (bei Vertrieb
unter Verwendung von Fernkommunikationsmittels
stattdessen mit Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400
Quadratmetern) sowie Vertreiber von Lebensmitteln
mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800
Quadratmetern , die mehrmals im Kalenderjahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln stattdessen mit
Gesamt-Lager- und -Versandflächen von mindestens
800 Quadratmetern), sind gegenüber Endnutzern zur
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unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-Altgeräten wie
folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts und
Auslieferung an privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektro- oder Elektronikgerät ist der Vertreiber verpflichtet,
ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt,
unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rücknahme
durch eine kostenlose Abholung. Hierfür kann bei der
Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät der gleichen
Geräteart mit im Wesentlichen gleichen Funktionen dem
ausliefernden Transportunternehmen übergeben werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs.
2 BGB) , gilt einschränkend:
• Die kostenlose Abholung eines geräteart- und
funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn es sich
dabei um ein Gerät der Kategorie 1 (Wärmeübertrager),
2 (Bildschirme, Monitore, Geräte mit Bildschirmen mit
einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern)
und/oder 4 (Großgeräte, bei denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt)
handelt.
• Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der
Kategorie 3, 5 und/oder 6, erfolgt eine kostenlose
Abholung nicht und gilt stattdessen für die kostenlose
Rückgabe der nachfolgende Buchstabe b).
Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils
erfassten Geräte findet sich hier: https://www. gesetze-im-
internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Abgabe
anderenorts/Rückgabe von Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt
ausgeliefert wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts
der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs.
2 BGB) mit Auslieferung an den privaten Haushalt besteht
die Möglichkeit, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das
im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das Neugerät
erfüllt, unentgeltlich an den Vertreiber zurückzugeben.
Dieselbe Möglichkeit besteht unabhängig vom Kauf
eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes auch für
Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als
25 Zentimeter sind. Die Rückgabemöglichkeit durch den
Endnutzer beim Vertreiber ist in diesem Fall auf 3 Altgeräte
pro Geräteart beschränkt.
Beim Vertrieb ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) erfolgt
unter den oben genannten Voraussetzungen die Rückgabe
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