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Fisher P7 Operating Instructions Manual page 54

Audio component system with wireless remote control

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Aligemeine Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11. Dezember
1970
(veréffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug
aut Abschnitt Ill der Genehmigung
durch folgende Fassung der Allgemeinen Geneh-
migung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger gemaB den §§ 1 und 2 des Geset-
zes ber Fernmeldeantagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern wer-
den nach §§ 1 und 2 des
Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. 3.77 (BGBI.!S. 459) allgemein genehmigt.
Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger
im Sinne dieser Genehmigung
sind
Funkaniagen
gemaB § 1. Abs. 1 des Gesetzes
Uber Fernmeldeantagen, die aus-
schlieBlich die fir Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmberei-
che *) aufweisen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hér- oder Sichtbarma-
chen von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfan-
ger gehéren auch eingebaute oder mit inm fest verbundene Antennen sowie bei
Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmaBig zugehdrenden Gerate.
AuBer fur den Empfanger von Rundfunksendungen dirfen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundes-
post fiir andere Fernmeidezwecke zusatzlich benutzt werden.
in den Empfanger eingebaute oder sonst mit inm verbundene Zusatzgerate {z. B.
Ultraschallfernmeldeanlagen, Infrarotfernmeldeanlagen) werden von dieser Ge-
nehmigung nicht erfaBt (ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Ver-
kehrsrundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften,
die liber den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z. B.
zum Empfang anderer Funkdienste, fir die Wiedergabe im Rahmen von Text-
iibertragungsverfahren),
hierdurch
nicht genehmigt.
Hierfiir gelten
besondere
Regeiungen.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger missen den jeweils geltenden Techni-
schen Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Ein-
gebaute Zusatzgerate miissen den fir sie geltenden Bestimmungen und techni-
schen Vorschriften geniigen.
-
Anderungen der Technischen
Vorschriften, die.im Amtsblatt.des Bundesmini-
sters fiir das Post- und Fernmeidewesen verdffentlicht werden, mu8 bei schon
errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger an-
dere elektrische Anlagen gestort werden.
SerienmaBig hergestelite Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger miissen zum
Nachweis dafiir, daB sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer
FTZ-Prifnummer
gekennzeichnet
sein. **) Die FTZ-Prifnummer
sagt iber die
elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutz-
bestimmungen nichts aus.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen an ortsfesten
oder nichtorts-
festen
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen
oder
Kabelfern-
sehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen iiber private Drahtfern-
meldeanlagen mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstiick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstan-
den (z. B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und -Wiedergabegeraten,
An-
tennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost
genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedirfen.
:
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
empfangern ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je fir sich
genehmigt sind.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern
diirfen aufgrund dieser Genehmi-
gung nur Sendungen
des Rundfunks empfangen werden, also ibertragene Ton-
signale
(Musik, Sprache)
und Fernsehsignale
(nur Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z. 8. des Polizeifunks, der 6ffentlichen beweglichen Landfunkdien-
ste, Dateniibertragungen) dirfen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch
unbeabsichtigt empfangen, so dirfen sie weder aufgezeichnet noch anderen
mitgeteilt noch fiir irgendweiche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhanden-
sein solcher Sendungen draf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
darf der Betrieb anderer elektri-
scher Anlagen nicht gestért werden.
Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundtunkempfanger, die die zulassigen Fre-
quenzabstimmbereiche der Empfanger erweitern, gehen liber den Umfang dieser
Genehmigung
hinaus und bediirfen vor ihrer Ausfihrung einer besonderen Ge-
nehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung
einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfan-
ger betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeichnenden
Merkmale von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendern
(insbesondere
bei Anderung des Sendeverfah-
tens oder bei Frequenzwechsel)
die ggf. notwendig werdenden
Anderungen an
dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und mit ihnen ver-
bundene
Gerate darauf zu prifen, ob die Auflagen
der Genehmigung
und die
Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen
Bundespost ist das Betreten der Grundstiicke
oder Raume, in denen sich Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu
den verkehrsiblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger
oder mit innen verbundene Gerate nicht im Verfligungsbereich desjenigen, der
die Empfanger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost
Zutrittzu diesen Teilen zu ermdglichen.
Wl.
Bei Funkstérungen, die nicht durch Mange! der Rundfunkempfanger oder der mit
ihnen verbundenen Gerate verursacht
werden,
kénnen
die Funkmefdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur Feststellung der Stérung in Anspruch
genommen
wer-
den.
IV.
Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die Grtlich zustandige Oberpost-
direktion einem einzelnen Betreiber gegeniiber fir einen bestimmten Rundfunk-
empfanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die
unter Abschnitt Il aufgefiihrten Auflagen nicht erfuilt werden.
Anstatt die Genehmigung
zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anord-
nen, daB bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfanger auBer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaitung der Auflagen
wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung
k6énnen jederzeit erganzt oder geandert wer-
den.
Diese Genehmigung
ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung vom 11.Dezember 1970, sie giltab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
a
+4)
Der Bundesminister fiir
das Post- und Fernmeidewesen
im Auftrag
Haist
Siehe Technische Vorschriften fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, ver-
éffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers fiir das Post- und Fernmeldewe-
. sen.
Fiir ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1. Juli 1979 errichtete
und
in Betrieb genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird die Kennzeichnung
nicht verlangt.

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