Sony PDW-D1 Operation Manual page 11

Professional disc drive unit
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Dieser Aufkleber befindet
sich oben auf der
Antriebseinheit.
VORSICHT
Die Laserstrahlung im Innern ist
augenschädlich. Deshalb den Professional
Disc Recorder nicht öffnen/zerlegen.
Wartungsarbeiten ausschließlich
qualifiziertem Fachpersonal überlassen.
VORSICHT
Der Einsatz von optischen Hilfen verstärkt
die Gefahr von Augenschäden.
VORSICHT
Bei Betätigung von Bedien- und
Einstellteilen oder Ausführung von
Bedienvorgängen, die nicht ausdrücklich in
dieser Bedienungsanleitung aufgeführt
sind, droht u.U. die Einwirkung
gefährlicher Laserstrahlung.
GEFAHR
Bei geöffnetem Laufwerk und beschädigter
oder deaktivierter Verriegelung tritt ein
unsichtbarer Laserstrahl aus.
Direkter Kontark mit dem Laserstrahl ist
unbedingt zu vermeiden.
Für Kunden in Europa
Dieses Produkt besitzt die CE-
Kennzeichnung und erfüllt die EMV-
Richtlinie (89/336/EWG) sowie die
Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG)
der EG-Kommission.
Angewandte Normen:
• EN60065: Sicherheitsbestimmungen
• EN55103-1: Elektromagnetische
Verträglichkeit (Störaussendung)
• EN55103-2: Elektromagnetische
Verträglichkeit (Störfestigkeit),
für die folgenden elektromagnetischen
Umgebungen: E1 (Wohnbereich), E2
(kommerzieller und in beschränktem Maße
industrieller Bereich), E3 (Stadtbereich im
Freien) und E4 (kontrollierter EMV-
Bereich, z.B. Fernsehstudio)
1. Für Ihren privat genutzten
Videorecorder muß eine Fernseh-
Rundfunk-Genehmigung beantragt
werden, sofern nicht bereits eine
Genehmigung für ein Fernsehgerät
desselben Haushaltes vorliegt. Im
geschäftlichen Bereich ist jeder
einzelne Videorecorder anmelde- und
gebührenpflichtig. (Auskunft ggf. bei
der GEZ oder den
Rundfunkanstalten.)
2. Im privaten Bereich ist die
Aufzeichnung von urheberrechtlich
geschützten Werken auf Bild- und
Tonträger gestattet. Die
entsprechenden Urheber-
Vergütungen sind im Kaufpreis des
Gerätes enthalten. Öffentliche
Wiedergabe oder Verbreitung von
mitgeschnittenen Fernsehsendungen
ist ohne Erlaubnis nicht zulässig,
verpflichtet zu Schadenersatz und ist
gegebenenfalls strafbar.
3. Im Rahmen der Regelung des §47 des
Urheberrechtsgesetzes sind
Aufzeichnungen von
Schulfernsehprogrammen gestattet.
Mitschnitte von Schulfunksendungen
dürfen jedoch nur für den Unterricht
verwendet werden und sind
spätestens am Ende des laufenden
Schuljahres zu löschen.
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