Siemens SICHARGE CC AC22-ERK Operating Manual page 28

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4. Der Verwender dieses Produkts hat sicherzustellen, dass Ladeeinrichtungen zeitnah außer
Betrieb genommen werden, wenn wegen Stör- oder Fehleranzeigen im Display der
eichrechtlich relevanten Mensch-Maschine-Schnittstelle ein eichrechtkonformer Betrieb
nicht mehr möglich ist. Es ist der Katalog der Stör- und Fehlermeldungen in dieser
Betriebsanleitung zu beachten.
5. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete –
entsprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter
Hardware in seinem Besitz speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte
verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht
nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern
mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine
Ersatzwerte gebildet werden.
6. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem
Produkt von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische
Form einer von der CSA genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat
der Verwender dieses Produktes insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der
Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
7. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug): §32
Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach
Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
anzuzeigen[...]
8. Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom
Messgeräteverwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers
beim CPO mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt
werden.
II Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei
Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu
ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf
das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern,
dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die
das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen,
für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener
Messwerte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel
bereitzustellen.
SICHARGE Operating Manual ERK
Operating Manual, 02/2022, A5E48572458-AD
A.2 Information on weights and measures regulations
Appendix
27

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