verwenden, eine elektronische Form einer von der PTB genehmigten
Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender dieses
Produktes insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der
Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG
(Auszug):
§32 Anzeigepflicht(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat
diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen
nach Inbetriebnahme anzuzeigen...
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird,
muss vom Messgeräteverwender der vollständige Inhalt des dedizierten
lokalen oder des Speichers beim CPO mit allen Datenpaketen des
Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden. Die Paginierung
der Messwerte stellt dabei die Vollständigkeit des Speicherinhaltes sicher,
die Signaturen der Einzelwerte und die qualifizierten Zeitstempel die
Authentizität und Integrität der Messwerte.
Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr
oder bei Messungen im
öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn
zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde
und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit
in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist.
Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken
dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu
vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt
und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu
lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen,
von demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung
angegebener Messwerte nachvollzogen
werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete
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