Siemens SICHARGE CC AC22-ERK Operating Manual page 29

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Appendix
A.2 Information on weights and measures regulations
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten
einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass
ausschließlich die Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer
Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht nach
dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der
Messwerte verwendet werden.
3. Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen Übernahme der Messergebnisse aus der
Ladeeinrichtung in die Rechnung, ist der Messwerteverwender entsprechend MessEG § 33,
Abs. (3) verpflichtet, diesen zu erbringen. Fordert der Kunde einen vertrauenswürdigen
dauerhaften Nachweis gem. Anlage 2 10.2 MessEV, ist der Messwerteverwender
verpflichtet ihm diesen zu liefern. Dies kann auf folgende Arten erfolgen:
– Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über den textlichen Vertrag
– Beim punktuellen Laden mittels (kontaktloser) Geldkarte über den Kontoauszug
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen,
dass sie mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden
können. Die Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und
Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das
heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen
können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der
EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu informieren.
7. Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf.
vorhandenen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim
Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke
nicht gebildet werden.
8. Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der
Ladeeinrichtung sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten
Datenpakete ausreichend lange gespeichert werden, um die zugehörigen
Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können.
9. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von
Eichungen, Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch
Bereitstellung geeigneter Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm
genutzten Exemplaren des zu dieser Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu
ermöglichen.
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SICHARGE Operating Manual ERK
Operating Manual, 02/2022, A5E48572458-AD

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