Marantz SR490 User Manual page 28

A/v surround stereo receiver/amplifier
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Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses Gert ist von der Deutschen Bundespost als Ton-Rundfunkempfanger bzw.
als Komponente einer solchen Anlage (Tuner, Verstarker, aktive Lautsprecherbox)
zugelassen. Es entspricht den zur Zeit geltenden Technischen Vorschriften der
Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis dafiir mit dem entsprechenden
Zulassungszeichen gekennzeichnet. Bitte iberzeugen Sie sich selbst.
Dieses
Geraét darf im Rahmen
der nachstehend
abgedruckten™ 'Allgemeinen
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger' in der Bundesrepublik
Deutschiand betrieben werden. Beachten
Sie aber bitte, da aufgrund dieser
Allgemeinen Genehmigung nur
Sendungen des Rundfunks empfangen werden durfen *). Wer unbefugt andere.
Sendungen (z.B. des Polizeifunks, des Seefunks, der dffentlichen beweglichen
Landfunkdienste)
empfangt,
versté&t
gegen
die Genehmigungsauflagen
und
macht sich daher nach § 15 Absatz 2a des Gesetzes Gber Fernmeldeanlagen
strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen bietet Ihnen die Gewahr, da
dieses Gerat keine anderen Fernmeldeaniagen einschlieBlich Funkanlagen stért.
Die Zusatzbuchstaben S oder SK beim Zulassungszeichen besagen auBerdem, daR
das Gerat gegen stérende
Beeinflussungen
durch andere Funkanlagen
(z.B. des Amateurfunks,
des CB-
Funks) weitgehend unempfindlich ist.
Sollten ausnahmsweise trotzdem Stérungen auftreten, so wenden Sie sich bitte
an die értlich zustandige FunkstérungsmeRstelle.
*) Zum Empfang anderer Sendungen dirfen Rundfunkempfanger nur mit Genehmigung der
Deutschen Bundespost benutzt werden. Allgemein genehmigt ist zur Zeit der Empfang der
Aussendungen von Amateurfunkstellen und der Normalfrequenz- und Zeitzeichensendungen.
Allgemeine Genehmigung
_.
fir Ton- und: Fernseh- un
uakempfanger
Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970 (verdffentli-
cht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt III der
Genehmigung durch folgende Fassung der Aligemeinen Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-
Rundfunkemptinger gema den § 1 und 2 des Gesetzes Uber Fernmeideantagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
I
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangerm werden nach § t
und 2 des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom
17,3.77 (BGBI. | S. 459) allgemein genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Aundfunkempfanger
im Sinne dieser Genehmigung
sind. Funkantagen
gemaR § 1 Abs. 1 des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen, die ausschlieRlich die fir Rund-
funkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche *) aufweisen und zum Aufnehmen
und gleichzeitigen Hér- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfinger gehdéren auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene
ae
sowie bei Unterteilung in mehrere
Gerate die funktionsmaRig
zugehdrenden
erate,
AuBer fir den Empfang von Rundfunksendungen dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
hur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmeldezwecke
zusatzlich benutzt werden.
In den Empfanger
eingebaute
oder sonst
mit ihm verbundene
Zusatzgeréte
(z.B. U-
traschalifernmeideanlagen, Infrarotfernmeideaniagen) werden von dieser Genehmigung nicht
erfaSt (ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrsfunks). Desgieichen sind
andere technische Empfangereigenschaften, die dber den eigentlichen Zweck eines Rund-
funkempfangers hinausgehen (z.8. zum Empfang anderer Funktdienste, fir die Wiedergabe
im Rahmen
von Textiibertragungsverfahren},
hierdurch
nicht genehmigt.
Hierfir gelten
besondere Regelungen.
tl.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Aufiagen erteilt:
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger missen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften
fur Tor- und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate missen
den fur sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers fir das
Post- und Fernmeldewesen verdffentlicht werden, mu® bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern nachgekommen werden, wenn durch
den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen gestdrt werden.
SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger missen zum Nachweis
dafiir, dafS sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gek-
ennzeichnet sein **). Das Zulassungszeichen sagt Uber die elektrische und mechanische
Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
2. Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger dirfen an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-
Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen
oder Kabelfernsehanlagen
betrieben
und im
Rahmen der Bestimmungen Uber private Drahtfernmeldeaniagen mit Drahtfernmeldeaniagen
verbunden werden.
Auf demselben Grundstick oder innerhalb eines Fahrzeuges durfen Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstanden (z.B. Plattenspieler, Mag-
netaufzeichnungs- und -Wiedergabegeraten,
Antennen} verbunden werden,
sofem diese
Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedirfen.
Die réumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern ist
nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je fir sich genehmigt sind.
39
3. Mit Ton
und Femseh-Rundfunkempfangern
dirfen
aufgrund
dieser Genehmigung
nur
Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also Ubertragene Tonsignale (Musik, Spra-
che) und Fernsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks,
der Sffentlichen beweglichen Landfunkdienste, Datendbertragungen) durfen nicht aufgenom-
men werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dirten sie weder autgezeich-
net, noch anderen mitgeteilt, noch fir irgendweiche Zwecke ausgewertet werden. Das
Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen
nicht gestdrt werden.
5. Anderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die zulassigen
Frequenzab-
stimmbereiche der Empfanger erweitern, gehen Gber den Umfang dieser Genehmigung
hinaus und bedirfen vor ihrer Ausfihrung einer besonderen Genehmigung der Deutschen
Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger betreigt, hat
bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendem
{insbesondere bei Anderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. not-
wendig werdenden Anderungen an dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen
zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und mit ihnen verbundene
Gerdte darauf zu prifen, ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschritten
eingehalten werden.
Den Besuftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstiicke oder Raume,
in denen sich Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsiblichen
Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger oder mit ihnen verbundene
Gerate nicht im Verfigungsbereich desjenigen, der die Empfanger betreibt, so hat er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermdglichen.
i.
Bei Funkstérungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbun-
denen Gerate verursacht werden, kénnen die FunkmeRdienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der St6érung in Anspruch genommen werden.
WV.
1, Diese Genehmigung
kann allgemein oder durch die drtlich zustandige Oberpostdirektion
einem einzelnen Betreiber gegentber fir einen bestimmten Rundfunkempfanger widerrufen
werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die unter Abschnitt || aufgefihrten
Auflagen nicht erfilit werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, dat bei
einem Versto& gegen eine Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger auBer Betrieb
zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagan wieder betrieben werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzeit erganzt oder geandert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom
11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister fir das Post- und Femmeldewesen
im Auftrag
Haist
*) Siehe Technische Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, verdffentlicht im
Amtsblatt des Bundesministers fir das Post- und Fernmeldewesen.
**)Fir ausnahmsweise
noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1. Juli 1979 errichtete und in
Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht verlangt.

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