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Philips FT 980 Manual page 12

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Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteiinehmer!
Dieses
Gerat
ist von
der Deutschen
Bundespost
als Ton-
bzw.
Fernseh-Rundfunkempfanger
bzw.
als Komponente
einer solchen
Anlage (Tuner, Verstarker, aktive Lautsprecherbox, Fernseh-Monitor u.
dgl.) zugelassen. Es entspricht den zur Zeit geltenden Technischen
Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis dafiir mit
dem Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost gekennzeichnet.
Bitte Uberzeugen Sie sich selbst.
Dieses Gerat dart im Rahmen der unten abgedruckten 'Allgemeine
Genehmigung flr Ton und Fernseh-Rundfunkempfanger in der Bundes-
republik Deutschland betrieben werden.
Beachten
Sie aber bitte, daB aufgrund dieser Allgemeinen
Geneh-
migung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden durfen *).
Wer unbefugt andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks, des Seefunks,
der dffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste)
empfangt,
verst6Bt
gegen die Genehmigungsauflagen
und macht sich daher nach § 15
Absatz 2a des Gesetzes Uber Fernmeldeaniagen strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit dem
Zulassungszeichen
bietet
Ihnen
die
Gewahr,
daB dieses
Gerdét keine
anderen
Fernmeldeanlagen
ein-
schlieBlich Funkanlagen stort.
Der Zusatzbuchstabe S **) beim Zulassungszeichen besagt auBerdem,
daB das Gerat gegen stérende Beeinflussungen durch andere Funkan-
lagen (z.B. des Amateurfunks, des CB-Funks) weitgehend unempfind-
lich ist.
Gerate ohne den Zusatz S sind nicht besonders stdrfest.
Sollten
bei Geraten
mit dem
Zusatz
S ausnahmsweise
trotzdem
Stérungen auftreten, oder wenn Sie Fragen haben, so wenden Sie sich
bitte an die Grtlich zustandige FunkstérungsmeBstelle.
*) Zum Empfang anderer Sendungen darf dieses Gerat nur mit Genehmigung der
Deutschen Bundespost benutzt werden. Allgemein genehmigt ist zur Zeit der
Empfang der Aussendungen von Amateurfunkstelien und der Normalfrequenz-
und Zeitzeichensendungen.
**) Weitere Zusdtze haben in Bezug auf die Stérfestigkeit keine Bedeutung. Sie
geben bei Empfangern vietmehr Aufschlu8 Uber Empfangsmdglichkeiten.
03-1987
Allgemeine Genehmigung
fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970
(ver6tfentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug
auf Abschnitt I der Genehmigung
durch folgende
Fassung
der Allgemeinen
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger gemaB den §§ 1 und 2des
Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
I
1, Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern
werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.3.77 (BGBI. I S. 559) allgemein genehmigt.
2.Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im Sinne dieser Genehmigung
sind
Funkanlagen
gemdé8 §1 Abs. 1 des Gesetzes
Uber Fernmeldeanlagen,
die
ausschlieBlich die fir Rundfunkemptanger zugelassenen Frequenzabstimmbe-
reiche ") aufweisen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hor- oder Sichtbar-
machen
von
Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind. Zum
Empfanger gehdéren auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen
sowie bei Unterteilung in mehrere Gerdte die funktionsmaBig
zugehdrenden
Gerate.
AuBer fur den Empfang von Rundfunksendungen diirfen Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundespost ftir
andere Fernmeldezwecke zusdtzlich benutzt werden.
in den Empfanger eingebaute oder sonst mit inm verbundene Zusatzgerdte (z.B.
Ultraschallfernmeldeaniagen,
Infrarotfernmeldeantagen)
werden
von
dieser
Genehmigung nicht erfaBt (ausgenommen die Einrichtungen zum Emptang des
Verkehrsrundfunks. Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaf-
ten, die Uber den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen
(z.B. zum Emptang anderer Funkdienste, fiir die Wiedergabe im Rahmen von
Textubertragungsvertahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfur getten besondere
Regelungen.
16
0.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
den jeweils geltenden Tech-
nischen Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute Zusatzgerate mussen
den flr sie geltenden Bestimmungen
und
technischen Vorschriften genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsbiatt des Bundesministers
fur das
Post- und
Fernmeldewesen
verdffentlicht werden,
mu8
bei schon
errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger
andere elektrische Anlagen gestort werden.
SerienmaBig hergestelite Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mUssen zum
Nachweis dafiir, daB sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einem
Zulassungszeicnen gekennzeichnet sein **). Das Zulassungszeichen sagt Uber
die elektrische und mechanische
Sicherheit und die Einhaltung der Strahlen-
schutzbestimmungen nichts aus.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger dirfen an ortsfesten oder nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen oder Kabelfernsehanla-
gen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private Drahtfernmeide-
anlagen mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstiick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger mit anderen Gerdten oder sonstigen Gegenstén-
den (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeraten, Anten-
nen) verbunden werden, sofern diese Gerdte von der Deutschen Bundespost
genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedirfen.
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
empfangern ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je flr sich
genehmigt sind.
3. Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfingern
diirfen aufgrund dieser Genehmi-
gung nur Sendungen
des Rundfunks
empfangen
werden,
also Ubertragene
Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignaie (nur Bildinformationen). Andere
Sendungen (z.B. des Polizeifunks, der dffentlichen beweglichen Landfunkdien-
ste, Datenibertragungen) dirfen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch
unbeabsichtigt empfangen, so diirfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen
mitgeteilt, noch flr irgendwelche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhanden-
sein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektri-
scher Anlagen nicht gestért werden.
5. Anderungen
der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die zulassigen
Frequenzabstimmbereiche
der Empfanger erweitern, gehen Uber den Umfang
dieser Genehmigung hinaus und bedurfen vor ihrer Ausfuhrung einer besonderen
Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendern (insbesondere bei Anderung des Sendeverfahrens
oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an dem
Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
. Die Deutsche
Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger
und mit ihnen
verbundene Gerate darauf zu priifen, ob die Auflagen der Genehmigung und die
Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstiicke
oder Raume, in denen sich Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger befinden, zu
den verkehrsUblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger
oder mit innen verbundene Gerate nicht im Verfligungsbereich desjenigen, der
die Empfanger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost
Zutritt zu diesen Teilen zu erméglichen.
I.
Bei Funkst6rungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkemptanger oder der mit
innen verbundenen Gerate verursacht werden, kénnen die Funkme8dienste der
Deutschen
Bundespost zur Feststellung der Stérung in Anspruch
genommen
werden.
_
N
Oo
lw.
. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die ortlich zustandige Oberpost-
direktion einem einzelnen Betreiber gegeniiber fur einen bestimmten Rundfunk-
empfanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die
unter Abschnitt I aufgeflhrten Auflagen nicht erfullt werden.
Anstatt
die Genehmigung
zu widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen, daB bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger
auBer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der
Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung
kénnen jederzeit erganzt oder geandert
werden.
Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
=
©
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister ftir das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*) Siehe
Technische
Vorschriften
flr Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
verdffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers fur das Post- und Fernmeldewe-
sen.
**) Fur ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1. Juli 1979 errichtete
und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung
nicht veriangt.

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