Lenovo ThinkCentre M50e Kurzübersicht Manual page 72

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INDIEN
Haftungsbeschränkung: Die Ziffern 1 und 2 des ersten Absatzes dieses Abschnitts
werden wie folgt ersetzt:>
1. Personenschäden (einschließlich Tod) oder Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen nur bei Fahrlässigkeit der IBM; und
2. sonstige tatsächliche Schäden, die durch Nichterfüllung von Lieferungen
oder Leistungen hinsichtlich dieser Vereinbarung entstanden sind, in der
Höhe des Betrages, den Sie für die Maschine bezahlt haben, die Gegenstand
des Anspruchs ist. Im Rahmen dieser Haftungsbeschränkung umfasst der
Terminus "Maschine" den Maschinencode und den lizenzierten internen
Code ("LIC").
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder
damit in Zusammenhang stehen, werden in Bangalore, Indien, in Übereinstim-
mung mit den geltenden Gesetzen Indiens geregelt bzw. beigelegt. Der in
Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Par-
teien ohne Einspruchsmöglichkeit und muss eine Darlegung der Fakten sowie
eine Begründung enthalten.
Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei, wobei jede Partei berechtigt ist, einen
Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter
bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter. Bei Ausfall
des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom Präsidenten der Anwaltskammer Indi-
ens (Bar Council of India) übernommen werden. Bei Ausfällen eines der beiden
anderen Schiedsrichter kann dieser von der betreffenden Partei neu ernannt
werden. Das Verfahren wird an dem Punkt fortgesetzt, an dem der jeweilige
Schiedsrichter ausgetauscht wurde.
Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrich-
ters innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Par-
tei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst genannte Schiedsrichter
zum alleinigen Schiedsrichter, vorausgesetzt, dass er rechtmäßig und ord-
nungsgemäß ernannt wurde.
Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren ist Englisch (die zum Verfahren
gehörenden Dokumente müssen ebenfalls in Englisch abgefasst sein). Die engli-
sche Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vorrang vor
allen anderen Sprachen.
JAPAN
Geltendes Recht: Dieser Abschnitt wird durch den folgenden Satz ergänzt:
Bei Zweifelsfällen in Bezug auf diese Vereinbarung wird zunächst in gutem
Glauben und in gegenseitigem Vertrauen eine Lösung gesucht.
MALAYSIA
Haftungsbeschränkung: Das Wort "spezielle" in Ziffer 3 des fünften Absatzes
wird gelöscht.
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