Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder
Ihre Handelsniederlassung befinden; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Bur-
kina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Repub-
lik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagas-
kar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien,
Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie
Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
ser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, ein-
schließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung des
Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in Russland unterliegen sämt-
liche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammen-
hang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und Unwirksamkeit erge-
ben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau; 6) in Südafrika,
Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Parteien überein, dass sämt-
liche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die
Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 7) in
der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Ver-
einbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten
(Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den fol-
genden genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser
Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b)
Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und e)
Madrid für Spanien verhandelt; und 9) in Großbritannien stimmen beide Par-
teien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba-
rung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russ-
land, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine,
Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds-
und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschafts-
kammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die
in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das
Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle
Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist
endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) des öster-
reichischen Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf
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