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Dual CV 6030 Operating Instructions Manual page 17

Hifi amplifier

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Die
Deutsche Bundespost
informiert
sehr
ge€hrter RundfunKellnehmer,
dieses Cerät
istvon der Deutschen 8!ndespost
als
Ton- bzw. Fernseh Rundfunkempfänger zugeassen.
Es
entspricht den
zu. Zeit geltenden Technlschen
Voßchriften
der Deutschen Eundespost und ist 2um
Nachweis
dafür mit dem
entspre_
chenderiz!lassungszelchen
(gqf. zusätzlich
E
und/oder
K)
gekennzeichnet. Bitte überzeugen
Sie sich
selbst
Dleses
Cerät
darf im Rahm;; der
nachstehend abgedruckten
illgemeinen
Oenehmlgung
für Ton'
und
Fenseh_
BmOiuntempenger
in Oer
B!ndsrepublik
Deutschland betrieben werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
daß
aufgrund dieser
Ailgemeinen
oene-hm
gung nur
send!ngen
des Rundfunks empfangen
weden
dürfen
') wer
unbefugt andere
sendun_
S;-n-(2.8. des polizettu-nts]des Seefunki, der öfFentttchen beweglichen Landfunkdlenste) empfängt, verstößt
gegen die
ö;nehmigungsalflaqen
und macht
slch
daher nach
O
15 Absatz 2a des
cesetzes über Fernmeldeaflagen strafbar.
oL iennieicÄnung
mit
Oem
entsprechenden
Zulassungszeichen
bietet
hnen
die Cewähr, daB dieses Cerät keine
anderen
Fernmeldeanlageteinschlleßllch
Funkanlaqen
stört.
Dle
Zusatzb!chstaben
S, SE
oderSK beim
Zulassungszeichen
besagen
außerdem,
daß-das
cerät
g€en
störende Beeinfussungen
d!rch
andere F!nkan agen (z
B. des
Amate!rfunks, des
cB-
runksj weitgehend unemplindlich
ist
sol
ten
ausnahmsweise
trotzdem
störungen
auftreten
qo
wenden
sle sich
bifte
an
die öftlich zuständige Funkstörungsmeßstelle
Allgemelne Genehmlgung
für
Ton-
und
F€rnseh-Rundfunkempfänger
Die Allgemeine
Ton, und
Femseh-Rundf!nkgenehmigung
vom 11.12j970 (veröffentlicht im
Bundesanzeger Nr.234
uo.
tilZ.tgZOt
wird
unter
Bezug
auf Abachnitt
tl
der Cenehmgung durch folgende
Fassung
der
Algemefen
cenehmig!ng
fÜr Ton- und Femseh-Rundf!nkempfänqer
qemäß den
55
1 und
2
des cesetzes über Fernmeldeanlagen
eßetzt
G€n€hmlgung
für
Ton- und F€rns€h-Pundfunkempfänger
1.
Die
Erichtung
und der Betrieb von Ton-
und
Fernseh'Rundfunkempfängern
werden nach
!!
1
lnd
2 des cesetzes
über Fernmeideanlagen in der
Fassung
der Bekanntmächunq vom
17.3 1977
{B0Bl
, S.
459)
allgemein qenehmigt.
2. Ton" und
Fernseh-Rundfunkempfänger
im sinne
dieser
cenehmigung sind
Funkanlagen qemäß
5
1
Abs
1
des
c;setzes über Fernmeldean agen, die
ausschließlich
die
für
Rundfunkempfänger zugelassenen Frequenzabstimmbe_
eiihJ;]
auf*esen und zum
Aufnehmen
lnd
gleichzetigen HöF oder
Sichtbarmachen
von
Ton'oder
Fernseh_
BunOiunfsendungen
bestimmt sind. Zum
Empfänger
gehören
auch eingebaute
oder
mit
ihm fest verblndene
Antennen sowie bei
unterteilung
n mehrcre
Ceräte die
funktionsmäßig zlgehörenden ceräte
Außer
für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und Fernseh-R!ndfunkempfänger
nur
mit
besonderet
Cenehmig!ng der Deutschen Bundespost fÜr andere Fernmeldezwecke
zusätzi
ch benutzt werden'
n
Oen
f-m&nser
eingebaute
oder sonst
mit
ihm
verbundene zusatzgeräte
(z.B
Ultraschallfernmeldeanagen,
tnfrarotfernmeld;anbgen)
werden
von
dieser Oenehmigung
nlcht
erfaBt (ausgenommen
dle Enrichtungef
zum
irpfing
Oes Verkeh;srundfunks).
Desgtechen
sind andere
technische Empfängereigenschaften,
die
über
den
ÄiSänitia'hen
Zwecf eines
Rundfunkemaftingers
hinausgehen (z
B.
zum
Emptunq
€nderer
Funkdienste,
fur
die
w-iederqabe
im
Rahmen
von
TextübetragungsverFahren)
herdurch
ncht
genehmigt.
HierfÜr
geltef
besondere
Regelungen.
il.
Dlese
Cenehmigung w
ad
unter nachstehenden Auflagen
erteilt
1.
Ton,
und
Fernseh-Rundflnkempfänger
müssen
den jeweils geltenden
Technrschen
voFchriften
füt
Ton_ und
F;rnseh-R!ndfunkempfäfger entspreihen.
Eingebaute Zusatzgeräte müssen den
für
sie
geltenden Bestimmungen
!nd
technischen Vorschriften genügen.
Anderungen der
Technischen
Vorschriften, die im Amtsblaft des B!ndesminlsters
für
das Post_
und Fernmeldewesen
veröfFenüicht werden,
m!ß
bei schon
erchteten
und in Eet.ieb genommenen
Ton'
und Fernseh'Rundfunkempfän
gärn
nachgekommen
werden, wenn durch den
Betrieb dieser Rundfunkempfänger
ande.e elektrlsche Anlalen
gestört we.den.
;;rie;mäßig
hergestellte Ton-
!nd
Fernseh-Rundfunkempfänger
müssen
zum
Nachwets
dafur, daß
sle
den
Technr_
schen
vorsihriftän
entsprechen,
mit
einem
zu
assunqszeichen gekennzeichnet
sein."')
Das Zulassungszeichen
sagt
über
die
elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen
n
chts
aus.
2.
Ton- und
Femseh-Rundfunkempfijnger
dürfun an otsfesten oder
nichtortsfesten Rundf!nk_Empfangsantennen_
anlagen, -Vefteilanlagen
oder
Kabelfemsehanlagen
betrieben und
lm
Rahmen
der
Bestimmungen
über
private
Drahtfemmeldeanagen
mit
Drahtfernmedeanlagen verbunden werden.
Auf
demseLben orundstÜck
oder innerhab
eines Fahrzeuges dÜrfen
Ton'und
Femseh_R!ndfunkempfäfger
mit
anderen ceräten oder sonstqen Oegenständen (z B. Plaftenspieer, Magnehufzeichnungs_
und
_Wiedergabegeräte,
Antennen)
veüunden
werden,
sofurn
diese
ceräte von der
Deutschen
Blndespost genehmigt
snd
oder
kelner
cenehmlgung bedütfen.
Die
räumilche Kombination von F!nkanlagen
mitTon-
odeT
Ferfseh_Rundfunkempf:ingern ist nurdann
zu ässlg,
wenn
die betreffenden F!nkanlagen ie
fur
slch
genehm
gt
sind.
3.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern dÜrfen aufgrund dieser Cenehmigung nur Send!ngen des Rundfunks
empfungen werden,
also
übetrraqeneTonsgnale
(Mus k, sprache)
und
Fernsehsignale
(nur Bildinformationen). Andere
Sendungen (z
B.
des Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste, Datenübetragungen)
dürfen
nicht
aulgenommen werden, werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt empfungen,
so
dÜrfen
se
weder
aufgezeichnet
noch
andercn
m
tgeteilt,
noch
für
irgendweche zwecke ausgewertet werden.
Das
Voilandensein solcher sendungen
darf
auch nlcht anderen zur (enntn
s
gebracht
weden
4. DurchTon-oderFemseh-RundfunkempfungerdatrderBetrebandererelektrischerAnlagennichtgestörtwedef.
5.
Anderungen der Ton- oder Femseh-RundfunkempfZlnger, die die zulässigen Frequenzabstimmbereiche der
Empfän_
ger etueitem, gehen
Über
den
Umfung dieser Oenehmigung
hinals und
bedÜrfen
vor ihrcr
Ausführung einer
besonderen cenehmigung der Deutschen Bundespost
w;raufgrund
dieser
-cen;hmigung
einen
Ton_
oder Fernseh_Rundfunkempfänger
betreibt
hat bei einer Anderung
der
kenÄzeichnenden Merkmaie von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern (insbesondere bei Anderung des
Sende-
verfuhrens oder bei Frequenzwechsel)
d e
ggf
notwendig werdenden Änderungen
an
den R!ndfunkempiänqern
auf
Seine Kosten
vornehmen
zu lassen
6
Dle
Deltsche
Bundespost
st
berechtigt, Rundfunkempfänger
und mit
ihnen verbundene 6eräte darauf zu prÜfen,
ob
dle
Alflagen
der Cenehmigung und die
Technlschen
vorschriften eingehalten we.den
Den
Bealftrrgten
der Deutschen Bundespost st
das
Betreten der Crundstücke oder
Räume,
in denen
sich Ton_
oder
Fernseh-Rundfunkempfänger
befnden,
z!
den verkehrsüblichen Zeiten zu gestatten. Beflnden sich
de
Rundfunk-
empfänger oder
mit
ihnen verbundene ceräte nicht im verfügungsbereich desjenigen, der die Empfänger betreibt,
so
hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutrift
zu diesen Teilen zu
ermöglichen
ilt.
Be Funkstörungen die nrcht durch
Mängel
der Rundfunkemplanger oder der mit ihnen verbundenen
Ceräte
verursacht
werden, können die Funkmeßdienste
der
Deutschen
Bundespo(
zur Feststellung der StÖrung in Anspruch genommen
werden
V
1
DieseCenehmigungkannallgemelnoderd!rchdieötlichzuständlqeoberpostdirektoneinemernzenenBetreiber
gegenüber
für
e
n;n
bestimmten R!ndfunkempf?inger
widerlfen wedef.
Eln
Wderruf lst
insbesondere
zulässig,
wenn die unter Abschnift
I
aufgefÜhrten Auflagen nicht erfü lt werden
Anstatt die cenehmigung
zu
widerufen,
kann d
e
Deutsche
Bundespost
anodnen
daß bei e
nem VeFtoß gegen
eine
Auflage
ein
Ton- oder Fernseh-Rundf!nkempfänger
außer
Betrieb
zu
setzen ist und erst
be
Einhaltufg der Auflagen
wieder betrieben werden
dalf
Die
Auflagen dieser Cenehmigunq können jederzeit ergänzt oder
geändet weden
2
Diese
cenehmigung ersetzt die
AlLgemetne
Ton
lnd
Fernseh'Rundfunkgenehmiglng
vom
11
121970 se gilt
ab
1 7.1979
Bonn.
den
14.5 1979
Der
Bundesminister
fÜr
das
Post- und Fernmeldewesen
m Auftrag
Haist
9007012020
Copyright
by Dual
zertzeichensendungen.
.')
Siehe Technische
Vorschriften
für
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, veröffunUicht im Amtsblaft des Bundesministers
für
das Post_
und Femmeldewesen.
Mllilillllllllllllllllllll
I I I I
I
ä
Dual
GmbH,
Postfach
II
44,
D-77
42
St.
Georgen
Telefon
077
24/8
B7-0, Telex 7
92 402
281429
0287
Code
:
966
TX
2089
-
02-87
-
PA
5062
DA.

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