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eisenblatter POLY-PTX 500 Operating Instructions Manual page 8

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
GERD EISENBLÄTTER GmbH - Spezialschleifmittel
§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
(1)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-
stehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingun-
gen von Wiederverkäufern, Käufern und sonstigen Abnehmern ("Kunden")
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbe-
haltlos ausführen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
(3)
Unsere
Verkaufsbedingungen
Verbrauchern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Auftragsannahme, Schriftform
(1)
Aufträge müssen schriftlich an die Firma Eisenblätter erteilt werden
und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma EISEN-
BLÄTTER verbindlich.
(2)
Die Firma EISENBLÄTTER ist berechtigt, ihre Produkte fortlaufend
fortzuentwickeln. Geringfügige Abweichungen des gelieferten gegenüber
dem bestellten Produkt sind dann zulässig, wenn sie der qualitativen Fortent-
wicklung des Produkts dienen.
§ 3 Lieferung
(1)
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftrags-
bestätigung als solche fest vereinbart sind.
(2)
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die sich der Kontrolle der
Firma EISENBLÄTTER entziehen, insbesondere wegen höherer Gewalt,
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, so verlängert sich das vereinbarte Liefer-
datum stillschweigend um den zur Beseitigung dieses Grundes notwendigen
angemessenen Zeitraum. Dauern solche Gründe über einen Zeitraum von
mehr als drei Monaten an, so kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt
werden. Soweit die aufgeführten Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung
führen, sind beide Vertragsparteien zur Vertragslösung berechtigt.
(3)
Die Lieferung der bestellten Produkte erfolgt durch die Firma EI-
SENBLÄTTER per Paketdienst etc. unfrei oder gemäß Sondervereinbarung.
Spezielle Versendungsarten können gegen Berechnung der Mehrkosten
berücksichtigt werden.
(4)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-
schlechterung der Ware geht mit der Übergabe beim Versendungskauf mit
der Auslieferung der Sache an Paketdienst, Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Käufer über.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1)
Der angebotene Kaufpreis ist für 30 Tage bindend.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rech-
nung gesondert ausgewiesen.
(2)
Werden Zahlungen nicht pünktlich geleistet, behält sich die Firma
EISENBLÄTTER vor, nachfolgende Aufträge zu stornieren bzw. nicht auszu-
liefern.
(3)
Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Forderungen aller Art
ist unzulässig, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
Entscheidungsreif sind.
§ 5 Gewährleistung
(1)
Für Mängel im Sinne von § 434 BGB haftet die Firma EISENBLÄT-
TER nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf
Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
beidseitigen Handelsgeschäften bleibt § 377 HGB unberührt.
(2)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach Wahl
der Firma EISENBLÄTTER zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseiti-
gung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall
der Mangelbeseitigung ist die Firma EISENBLÄTTER verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
(3)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4)
Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern
die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im
gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimm-
te Kulanzregelungen. Im übrigen setzen sie die Beachtung eigener Pflichten
des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung von Rügeobliegen-
heiten voraus.
(5)
Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungs-
fall hat der Kunde den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
(6)
Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche des
Unternehmers beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(7)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,
479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung
der mangelhaften Sache.
(8)
Für Schadenersatzansprüche gilt § 6.
Technische Änderungen im Sinne des Fortschritts sowie Änderungen in Form und Farbe behalten wir uns vor.
gelten
nur
gegenüber
Nicht-
Offensichtliche Mängel sind
Bei
§ 6 Haftung
(1)
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nach-
folgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, ins-
besondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner
nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung we-
sentlicher Vertragspflichten.
(2)
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(3)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Scha-
densersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
(1)
Bei Verträgen mit Unternehmern bleiben bis zur vollständigen Be-
zahlung aller offenen Rechnungen für die vertragsgegenständlichen Waren
alle EISENBLÄTTER-Produkte Eigentum der Firma EISENBLÄTTER.
(2)
Wiederverkäufer sind berechtigt, Produkte der Firma EISENBLÄT-
TER im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes weiter zu vertreiben. Ein
Recht auf anderweitige Übereignung oder Verpfändung dieser Produkte
besteht jedoch nicht. Für die Sicherungsübereignung von Warenlager müs-
sen deshalb die EISENBLÄTTER-Produkte ausdrücklich ausgenommen
werden. Werden Pfändungen gegen die vertragsgegenständlichen Produkte
ausgebracht, muss der Kunde die Firma EISENBLÄTTER unverzüglich be-
nachrichtigen. Wird über das Vermögen des Wiederverkäufers das Insolvenz-
verfahren eröffnet oder wird der Wiederverkäufer zahlungsunfähig, so erlischt
seine Berechtigung zum Weiterverkauf der Produkte der Firma EISENBLÄT-
TER automatisch.
(3)
Die Firma EISENBLÄTTER ist berechtigt, bei vertragswidrigem Ver-
halten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer Pflicht nach Ziffer (2) dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen.
(4)
Die Firma EISENBLÄTTER behält sich das Eigentums- und ein
eventuell bestehendes Urheberrecht an Fotos, Zeichnungen, Prospekten
oder sonstigen Unterlagen, die dem Wiederverkäufer überlassen werden,
einschließlich der Kostenvoranschläge und Unterlagen zur Preiskalkulation,
etc. vor. Soweit solche Unterlagen nicht zu Datenverarbeitungsprogrammen
zugehörigen Dokumentationen, Beschreibungen und Anleitungen gehören,
für die eigene vertragliche Regelungen bestehen, dürfen diese ohne schriftli-
che Genehmigung der Firma EISENBLÄTTER nicht vervielfältigt und Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
(5)
Im übrigen sind die Unterlagen der Firma EISENBLÄTTER urheber-
rechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes bedarf der
besonderen Vereinbarung. In keinem Fall ist es gestattet, Kopien anzuferti-
gen oder dies Dritten zu ermöglichen. Ausgenommen hiervon sind Endab-
nehmer, denen dies von der Firma EISENBLÄTTER ausdrücklich gestattet
wurde.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1)
Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus
dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma
EISENBLÄTTER.
(2)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
§ 9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1)
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäfts-
sitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allge-
meinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungs- und Zahlungsort.

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