Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen - Lenovo ThinkCentre E50 Kurzübersicht Manual

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Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen
MITTEL- UND SÜDAMERIKA
ARGENTINIEN
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch das Handelsgericht in Buenos Aires verhandelt.
BOLIVIEN
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Gerichte in La Paz verhandelt.
BRASILIEN
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch das zuständige Gericht in Rio de Janeiro verhandelt.
CHILE
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Zivilgerichte in Santiago verhandelt.
KOLUMBIEN
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Richterschaft der Republik Kolumbien verhandelt.
ECUADOR
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Richterschaft in Quito verhandelt.
MEXIKO
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Bundesgerichte in Mexiko-Stadt, dem Sitz der Bundesregierung, ver-
handelt.
PARAGUAY
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Gerichte in Asuncion verhandelt.
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Kurzübersicht

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