Download Print this page

Denon PMA-360 Service Manual page 4

Integrated stereo amplifier

Advertisement

a
PVIA-360
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktellnehmer,
Dieses Gerit ist von
der Deutschen
Bundespost
als Ton- bzw.
Ternseh-Rund-funkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer solchen
Antage
(Tuner, Verstarker,
aktive Lautsprecherbox,
Frenseh-Monitor
u. dgl.)
zugelassen. Is entspricht den zur Zeit geltenden Technischen Vorschriften und ist zum Nachweis dafir mit
dem
Zulassungszeichen
der Deutschen
Bundespost
gekennzeichnet.
Bitte Gberzeugen
Sie sich selbst.
Dieses Ger&t dart im Rahmen
der "Aligemeingenehmigung fir das Irrichten und Betreiben von Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfangern"™
in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber
bitte, da@ autgrund dieser Genehmigung hur fir die Allgemeinheit bestimmte Sendungen und solche, fir die
ebanfalls
eine Allgemeine
Empfangsgenehmigung
erteiit worden
ist*). empfangen
und
wiedergegeben
werden
dirfen. Wer unbefugt andere Sendungen
{z. B. des Polizeifunks, des Mobiifunks) emfangt und
wiedergibt, verst6Bt gegen
die Genehmigungsauflagen
und macht sich daher nach § 15, Absatz 2a des
Gesetzes ber
Fernmeldeanlagen
strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen bietet Ihnen die Gew&hr, da& dieses Gerat keine anderen
ordnungsgema®6
errichteten
und
betriebenen
elektrischen
Anlagen
stért. Der Zusatzbuchstabe
S**} baim
Zulassungszeichen
besagt
auBerdem,
da&
das
Gerét
gegen
stérendue
Beeinflussungen
durch
andere
ordnungsgemaB
errichtete und bdetriebene elektrische Anlagen weitgehend unemofinolich ist, Geréte ohne
den Zusatz S$ sind nicht besonders sicher gegen Beeinflussungen.
Sollten bei Geraten mit dem Zusatz S ausnahmsweise trotzdem Beeinflussungen auftreten, oder wenn Sie
Fragen haben,
so wenden
Sie sich bitte an die drtiich zustandige
Funkst6rungsmeBstelle.
*)
Zur Zeit fir den Empfang der Aussendungen
von Amatourfunkstellen
und der Normal frequenz- und
Zeitzeichensendungen.
**) Weitere Zusaétze haben
in Bezug auf die Stérfestigkeit keine Bedeutung, Sie geben bei Empfangern
vielmehr
Aufschlu&
Gber Empfangsmédglichkeiten.
Allgemeine Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11 12.1970 iverdffenticht im Bundesanzeiger Nr
234 vorn 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnutt Ill der Genehmigung durch folgende Fassung der Aligemeinen
Genehmigung
fur Ton-
und
Fermseh-Rundfunkempfanger
gemaB
den
§§
1 und
2 des
Gesetzes
uber
Fernmeideaniagen ersetzt
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkemptinger
!
1 Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern werden nach §§ 1 und 2 des
Gesetzes uber Fernmeldeaniagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 3.1977 (BGBI. |. S. 459} alige-
mein genehmigt
,
2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gema8 $1 Abs. t des
Gesetzes
uber Fernmeldeanlagen.
die ausschleBiich
die fur Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche *) aufwaisen und zum Aufnehmen und gleichze:tigen Hor- oder Sichtbarmachen von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehdren auch emgebaute oder mit ihm fest
verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerite die funktionsmaGig zugehdvenden Gerate.
AuBer fur den Empfang von Aundfunksendungen dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit beson-
derer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmekdezwecke zusatziich benutzt werden.
tn den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (2.8. Ultraschaitfernmeideantagen,
intrarottermmeldeaniagen} werden von dieser Genehmigung nicht erfaGt (ausgenommen die Emnchtungen zum
Empfang des Verkehrsrundiunks}. Desgleichen sind andere technische Empfingereigenschaften. dre Uber den
eigentichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z.B zum Emptang anderer Funkdienste. fur de
Wiedergabe im Rahmen von Textiibertragungsverfahren} hierdurch acht genehmugt. Herflir getten besondere
Regelungen
i.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen ertelt.
1. Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger
missen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften fur Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen
Eingebaute Zusatzgerate mussen den fur sie geltenden Bestim-
mungen und technischen Vorschaften geniigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers fur das Post- und Fernmel-
dewesen verdffentlicht werden, mu be: schon ernchteten und in Betneb genommenen Ton- und Femseh-
Rundfunkempfangern nachgekommen werden, wenn durch den Betreb dieser Rundfunkempfanger andere elek-
twische Anlagen gestért werden.
Serenmatig hergestelite Ton- und Fernseh-Rundfunkempfinger miissen zum Nachweis dati. da® se den
Technischen Vorschniften entsprechen, mit ener DBP-Prifnummer gekennzerchnet sein. °*) Dre OBP-Pritnum-
mer sagt Uber die elektrische und mechsnische Sicherheit und die Einhattung der Strahlenschutzbestimmungen
nichts aus.
n
Ton- und Fernseh-Rundiunkempfinger diirfen an ortsfesten oder nichtorstesten Rundfunk-Empfangsanten-
nenanlagen, -Verteilanlagen oder Kabelfernsehaniagen betreben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private
Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfernmeideaniagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen Ton- und Fernseh-Rundtunkempfanger mit
anderen Gerdten oder sonstigen Gegensténden (z.8. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabeger-
dte. Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerdte von der Deutschen Bundespost genehmuigt sind oder
keiner Genehmigung bediirfan
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptangern ist nur dann zulassig.
wenn die betreffenden Funkanlagen je fiir sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundtunkempfingern
durfen autgrund dieser Genehmigung
nur Sendungen
des
Rundfunks empfangen werden, also Ubertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignaie (nur Bildinfor-
mationen). Andere Sendungen (2.B. des Pohzeifunks, der offentlichen bewegichen Landfunkdienste, Datenuber-
tragungen) dirfen nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen. so durfen sie
weder aufgezeichnet, noch anderen mitgetéilt, noch fiir wgendwelche Zwecke ausgewentet werden. Das Vorhan-
densein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4 Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestort wer-
den.
5, Anderungen
der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die zulassigen Frequenzabstimmbereiche der
Empfanger erweitern, gehen uber dan Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedirten vor threr Ausfuhrung
einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost
Wer aufgrund dieser Genehmigung
einen Ton oder Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt. hat ber einer
Anderung der kennzeichnenden Markmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendem (insbesondere be: Anderung
des Sendevertahrens oder be: Frequenzwechsel) die ggf notwendig werdenden Anderungen an den Rundfun-
kemptadngern auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfanger und mrt ihnen verbundene Gerdte darauf zu pru-
fen. ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Sundespost ist das Betreten der Grundstucke oder Réume, in denen sich Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsibiichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die
Rundfunkempfinger oder mit thnen verbundene Gerdte mcht im Verfugungsbereich desjengen, der die
Empidnger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutntt zu diesen Tevlen zu ermdg-
chen.
tli.
Bei Funkstérungen die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbundenen Gerate
verursacht werden, kénnen die Funkmeédienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Stérung in
Anspruch
genommen
werden,
W.
1 Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die drtlich zustandge Oberposidirektion einem einzeinen Bet-
reiber gegeniiber fur einen bestimmten Rundtunkemptanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere
zuléssig, wenn die unter Abschnitt il aufgefiihrten Auflagen nicht erfuilt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widernufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, daft bei einem Versto&
gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger aufer Betreb zu setzen ist und erst bei E:hal-
tung der Auflagen wieder betneben werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzeit erganzt oder geandert werden
2. Dwase Genehmigung ersetzt die Aligemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11.12.1970. sie gilt
ab 1.7.1979
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesmuinister
fir das Post- und Fernmekdewesen
im Auftrag
Harst
*) Siehe Technische Vorschnitten fur Ton- und Fernseh-Rundfunkemptinger. vertttentkcht mm Amtsbistt des Bundesmunisters fiir das Post- und Fernmeidewesen.
°*) Fir ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1.7.1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkemptinger wird die Kennzeichnung nicht verisngt.
PRECAUTIONS
FOR INSTALLATION
Leave at least 10cm of space between this unit and
any other component
placed above.
SICHERHEITSMASSNAHMEN
BEIM
EINBAU
Lassen einen Mindestabstand von 10 cm zwischen
diesem
Gerat und der anderen
Komponente,
die
daraufgestelit wird.
PRECAUTIONS
D'INSTALLATION
Prévoir un espace d'au moins 10cm entre I'unité et
tout autre appareil se trouvant au-dessus.
PRECAUZIONI
PER L'INSTALLAZIONE
Lasciate
uno spazio libero di almeno
10 cm fra
quest'unita
e qualsiasi
altro componente
che é
collocato sopra
la stessa.
unidad y cualquier otro componente situado sobre Cc
-P
ella.
VOORZORGSMAATREGELEN
Bij plaatsing dient u een ruimte van minstens 10 cm
open te laten tussen dit toestel en een ander erop
geplaatst komponent.
FORSIKTIGHETSATGARDER
TIONEN
Se till att det finns minst 10 cm mellanrum melian
apparaten
och en ev. annan
apparat som
stalls
ovanpa.
VID
= INSTALLA-
10cm
or more
10cm
oder mehr
10cm
ou
plus
10cm o piv
10cm
o piu
10cm
of meer
10cm
eller mer
perce te
nn na
sean
ener
erect
pment
A
RN
NRRL
EE
A EE OR A

Advertisement

loading